OGH 8Ob537/82 (RS0013113)

OGH8Ob537/8230.9.1982

Rechtssatz

Der Einberufung der Gläubiger kommt keine materiellrechtliche Wirkung hinsichtlich des Bestandes der gegen den Nachlaß erhobenen Forderungen zu, sie hat vielmehr nur den Zweck, dem Erben eine Übersicht über den Schuldenstand zu verschaffen, nicht aber, die Verlassenschaftsgläubiger in der gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Nachlaß zu behindern (SZ 14/208; JB 29)

Normen

ABGB §813. ABGB §814

8 Ob 537/82OGH30.09.1982
2 Ob 659/84OGH07.05.1985

Auch

3 Ob 175/08vOGH03.10.2008

Beisatz: Meldet ein Gläubiger nicht an, so verliert er seine Ansprüche nicht. Er läuft nur Gefahr, dass der Nachlass bereits erschöpft ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19820930_OGH0002_0080OB00537_8200000_001

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