OGH 8Ob53/06m

OGH8Ob53/06m11.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Friedrich B*****, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer, Mag. Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Michael H*****, vertreten durch Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwalt in Villach, als Verlassenschaftskurator, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 23. Februar 2006, GZ 2 R 37/06b-12, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auch ein unter Kündigungsverzicht geschlossener Mietvertrag durch § 1116a ABGB erfasst wird. Den Vertragspartnern steht es zwar frei, die Anwendung des § 1116a ABGB entweder ganz auszuschließen oder inhaltlich abzuändern. Allerdings muss ein Verzicht auf das gesetzliche Kündigungsrecht des § 1116a ABGB unzweideutig erklärt sein (RIS-Justiz RS0021092; SZ 28/217; 10 Ob 42/00z). Aus der bloßen Erklärung des Vermieters, für eine bestimmte Zeit (hier: bis 31. 1. 2007) auf die Ausübung des Kündigungsrechtes zu verzichten, kann kein Verzicht des Vermieters auf das Kündigungsrecht gemäß § 1116a ABGB abgeleitet werden (SZ 28/217; MietSlg 27.201; Würth in Rummel³ § 1116a ABGB Rz 5).

Aus welchen besonderen Umständen hier davon auszugehen wäre, dass ein Verzicht des Vermieters auf das Kündigungsrecht hinsichtlich des nicht dem MRG unterliegenden Wohnungsmietvertrages vorliegt, zeigt die Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision nicht auf. Darauf, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes und der Revision die Eventualmaxime für Einwendungen im Aufkündigungsverfahren nicht gilt, muss daher nicht näher eingegangen werden.

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