Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auch ein unter Kündigungsverzicht geschlossener Mietvertrag durch § 1116a ABGB erfasst wird. Den Vertragspartnern steht es zwar frei, die Anwendung des § 1116a ABGB entweder ganz auszuschließen oder inhaltlich abzuändern. Allerdings muss ein Verzicht auf das gesetzliche Kündigungsrecht des § 1116a ABGB unzweideutig erklärt sein (RIS-Justiz RS0021092; SZ 28/217; 10 Ob 42/00z). Aus der bloßen Erklärung des Vermieters, für eine bestimmte Zeit (hier: bis 31. 1. 2007) auf die Ausübung des Kündigungsrechtes zu verzichten, kann kein Verzicht des Vermieters auf das Kündigungsrecht gemäß § 1116a ABGB abgeleitet werden (SZ 28/217; MietSlg 27.201; Würth in Rummel³ § 1116a ABGB Rz 5).
Aus welchen besonderen Umständen hier davon auszugehen wäre, dass ein Verzicht des Vermieters auf das Kündigungsrecht hinsichtlich des nicht dem MRG unterliegenden Wohnungsmietvertrages vorliegt, zeigt die Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision nicht auf. Darauf, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes und der Revision die Eventualmaxime für Einwendungen im Aufkündigungsverfahren nicht gilt, muss daher nicht näher eingegangen werden.
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