OGH 8Ob53/00b

OGH8Ob53/00b24.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Graham Schneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwältin in Wien, wegen USD 800.757,01 (öS 9,689.159,80), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 1999, GZ 4 R 221/99w-59, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes, nach denen der auf das Konto der beklagten Partei überwiesene Dollarbetrag im alleinigen Eigentum der klagenden Partei sein und das Verfügungsrecht darüber dem Direktor der klagenden Partei zustehen sollte, ebenso wie das Erstgericht das Zustandekommen einer Treuhandvereinbarung zwischen den Streitteilen angenommen. Die Frage ob und mit welchem Inhalt eine Treuhandvereinbarung zustandegekommen ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles ebenso wie die Auslegung der Vereinbarung. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt in diesen Fällen nicht vor, soferne nicht dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen sein sollte, was im konkreten Fall ausgeschlossen werden kann (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 502 mwN).

Unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit werden nur Fragen der Beweiswürdigung releviert.

Die Anweisung des Treugebers ist bereits ein ausreichender Rechtsgrund, dass der Treuhänder mit dem Treugut in einer bestimmten, vom Treugeber gewünschten Weise zu verfahren hat; die Frage einer Kondiktion stellt sich wegen Vorliegens dieser vertraglichen Verpflichtung nicht (vgl Rummel in Rummel ABGB2 Rz 20 vor § 1431 mwN).

Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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