OGH 8Ob528/85 (RS0064489)

OGH8Ob528/8511.12.1985

Rechtssatz

Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist auch nach § 30 KO nicht anfechtbar, namentlich die Deckung von Absonderungsansprüchen aus den belasteten Sachen oder ihrem Erlös. Die Befriedigung eines Absonderungsgläubigers aus dem übrigen Vermögen des Gemeinschuldners ist jedoch nach dieser Gesetzesstelle anfechtbar.

Normen

KO §30
KO §31 Abs1 Z2
IO §30 Abs1 Z1
IO §31 Abs1 Z2

8 Ob 528/85OGH11.12.1985

Veröff: SZ 58/205

6 Ob 280/00wOGH14.12.2000

Vgl; nur: Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist nach § 30 KO nicht anfechtbar. (T1) Beisatz: Von Ansprüchen eines Absonderungsgläubigers kann nur dann gesprochen werden, wenn dem Gläubiger ein unanfechtbares Absonderungsrecht zusteht, was bei Vorliegen eines in der KO normierten Anfechtungsgrundes, also auch desjenigen der Inkongruenz der Sicherstellung, gerade nicht der Fall ist. Die Deckung (Befriedigung) selbst kann zwar nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO angefochten werden, wohl aber aus dem Grund des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO unter der Voraussetzung der hypothetischen Anfechtbarkeit der Sicherstellung. Die nachgewiesene Inkongruenz des Pfändungspfandrechtes führt zur Qualifizierung des Anfechtungsgegners als Konkursgläubiger. (T2); Veröff: SZ 73/197

9 Ob 237/02xOGH12.02.2003

Auch; nur: Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist auch nach § 30 KO nicht anfechtbar, namentlich die Deckung von Absonderungsansprüchen aus den belasteten Sachen oder ihrem Erlös. (T3); Beisatz: Die Befriedigung der Absonderungsgläubiger aus der Pfandsache ist von einer Anfechtung nicht umfasst. (T4)

17 Ob 5/19pOGH02.05.2019

Auch; Beisatz: Befriedigung des Absonderungsgläubigers ist bei anfechtungsfestem Pfandrecht weder nach § 30 Abs 1 Z 1 IO noch nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 IO anfechtbar. (T5)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19851211_OGH0002_0080OB00528_8500000_002

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