Spruch:
Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 11.352,13 S (darin 1.920,-- S an Barauslagen und 869,11 S an Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 28.August 1982 gegen 2 Uhr morgens ereignete sich auf der Riedelbach-Bezirksstraße Nr.1166 im Freilandgebiet in der Nähe der Ortschaft Zeilberg ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Kleinmotorrad und der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW (O 610.627) beteiligt waren. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt und sein Fahrzeug beschädigt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 18.10.1984 wurde der Erstbeklagte wegen dieses Unfalles des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 4 erster Fall StGB rechtskräftig schuldig erkannt, weil er auf der Fahrt von Münzkirchen nach Esternberg auf der genannten Straße bei leichtem Regen dadurch, daß er in der Dunkelheit mit ungefähr 60 bis 70 km/h bei Abblendlicht fahrenden PKW am Auslauf einer Rechtskurve über die Fahrbahnmitte auf die linke Fahrbahnhälfte geriet und den mit seinem Kleinmotorrad bei Abblendlicht mit ungefähr 50 km/h an dessen rechten Fahrbahnrand in der Gegenrichtung fahrenden Kläger streifte und ihn zu Sturz brachte und daher fahrlässig am Körper verletzte. Der Kläger hingegen wurde von der wider ihn erhobenen Anklage des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Wegen dieses Verkehrsunfalles begehrte der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung eines Betrages von 855.500,-- S s.A., darin ein Schmerzengeld von 650.000,-- S und eine Verunstaltungsentschädigung von 150.000,-- S. Außerdem stellte er ausgehend vom alleinigen Verschulden des Erstbeklagten ein entsprechendes Feststellungsbegehren. Der Erstbeklagte habe den Unfall allein verschuldet, weil er im Begegnungsverkehr über die Fahrbahnmitte gekommen sei. Er selbst sei in der Nähe seines rechten Fahrbahnrandes gefahren, sodaß der Unfall sich für ihn als unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Zur Höhe des von ihm begehrten Schmerzengeldes führte er im wesentlichen aus, daß er sich durch dreieinhalb Monate im Krankenhaus und in der Folge im Rehabilitationszentrum Stollhof befunden habe. Er könne nunmehr wohl mit einer Prothese gehen, da diese jedoch ziemlich hoch angesetzt sei, müßte er beim Sitzen eine unnatürliche Haltung einnehmen. Er habe praktisch laufend Schmerzen.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und wendeten ein 50 %iges Mitverschulden des Klägers ein. Der Kläger habe die in seiner Fahrtrichtung verlaufende Linkskurve geschnitten und sei dabei in den Bereich der Fahrbahnmitte geraten; es sei ihm daher ein Verstoß gegen § 7 StVO anzulasten. Im Rahmen eines 50 %igen Mitverschuldens des Klägers anerkannten sie das Feststellungsbegehren. Da die Zweitbeklagte dem Johann H***, der am Fahrzeug des Klägers mitgefahren sei, Schadenersatzleistungen im Betrag von 151.354,28 S erbracht hätte, werde unter Bedachtnahme auf den Mitverschuldenseinwand die Hälfte dieses Betrages somit 75.677,14 S der Klagsforderung gegenüber kompensando eingewendet. Das Erstgericht erkannte - vom alleinigen Verschulden des Erstbeklagten an dem Unfall ausgehend - die Klagsforderung mit 599.500,-- S (darin ein Schmerzengeld von 400.000,-- S abzüglich der aus diesem Titel dem Kläger im Adhäsionsverfahren bereits zugesprochenen Betrages von 10.000,-- S und eine Verunstaltungsentschädigung in der begehrten Höhe) als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und sprach daher dem Kläger den Betrag von 599.500,-- S s. A. unter Abweisung des Mehrbegehrens von 256.000,-- S s.A. zu. Dem Feststellungsbegehren gab es vollinhaltlich statt.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Der Berufung des Klägers hingegen gab es teilweise Folge; es änderte das erstgerichtliche Urteil in seinem Ausspruch über das Leistungsbegehren dahin ab, daß es die Klagsforderung mit dem Betrag von 699.500,-- S als zu Recht bestehend und im Betrag von 165.000,-- S als nicht zu Recht bestehend und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannte und die Beklagten daher zur ungeteilten Hand schuldig sprach, dem Kläger den Betrag von 699.500,-- S s.A. (darin ein Schmerzengeld von 500.000,-- S abzüglich der ihm im Strafverfahren bereits zugesprochenen 10.000,-- S) zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 156.000,-- S s.A. wies es ab. Schließlich sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000,-- S übersteigt.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Teile. Der Kläger bekämpft es in Ansehung der Abweisung eines Teilbetrages von 100.000,-- S an Schmerzengeld aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs.1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in ihrem Ausspruch über das Leistungsbegehren dahin abzuändern, daß die Klagsforderung mit 799.500,-- S als zu Recht bestehend und mit 56.000,-- S als nicht zu Recht bestehend und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt und ihm daher der Betrag von 799.500,-- S s.A. bei Abweisung eines Mehrbegehrens von 56.000,-- S s.A. zugesprochen werde. Die Beklagten fechten das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit an, als es dem Kläger nicht ein Mitverschulden von mindestens einem Drittel angelastet und dementsprechend die eingewendete Gegenforderung nicht mit einem Drittel als zu Recht bestehend erkannt und das dem Kläger zugehende Schmerzengeld mit mehr als 400.000,-- S als angemessen erachtet habe; sie machen die Anfechtungsgründe des § 503 Abs.1 Z 3 und 4 ZPO geltend und beantragen die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin, daß die eingeklagte Forderung mit 399.666,67 S zu Recht bestehe und die eingewendete Gegenforderung mit 50.451,43 S zu Recht bestehe und die Beklagten daher schuldig seien, dem Kläger den Betrag von 349.215,24 S s.A. zu bezahlen und den beklagten Parteien gegenüber festgestellt werde, daß sie für alle künftigen Schäden des Klägers aus dem vorliegenden Verkehrsunfall nur zwei Drittel Schadenersatz zu leisten hätten und das darüber hinausgehende Leistungsmehrbegehren von 606.284,86 S s.A. sowie das Feststellungsmehrbegehren abgewiesen werde.
Die Streitteile beantragten in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils der Revision der Gegenseite keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zulässig, keine von ihnen ist aber berechtigt.
Die von den Vorinstanzen über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus getroffenen Feststellungen lassen sich, insoweit sie im Revisionsverfahren, in dem nur die Frage des Mitverschuldens des Klägers sowie die Höhe des ihm zustehenden Schmerzengeldes strittig geblieben sind - bedeutsam sind, wie folgt zusammenfassen:
Die Fahrbahn ist im Unfallsbereich 5,8 m breit. Bei der Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen betrug die Geschwindigkeit des Klägers maximal 50 km/h. Er hielt zum Unfallszeitpunkt zu seinem rechten Fahrbahnrand einen Seitenabstand von maximal 1,50 m ein, ein darüber hinausgehender Seitenabstand ist jedenfalls nicht feststellbar. Der Kläger konnte das Überfahren der Fahrbahnmitte durch den Erstbeklagten infolge der Dunkelheit und des Kurvenverlaufes erst eine Sekunde vor der Kollision erkennen. Eine frühere Erkennbarkeit des Abkommens des Fahrzeuges des Erstbeklagten nach links ist nicht feststellbar.
Auch bei nasser Fahrbahn und einem etwa 8 %igen Gefälle konnte vom Fahrzeug des Klägers eine Bremsverzögerung von 5 m/sek 2 erreicht werden. Bei reaktionsbereitem Fahren wäre der Kläger bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h daher in der Lage gewesen, sein Fahrzeug innerhalb der Sichtweite von ca.40 m anzuhalten. Der Kläger erlitt durch den Unfall eine traumatische subtotale Amputation bei offenem Oberschenkeltrümmerbruch links, wobei es als Komplikation in weiterer Folge zu einem Gasbrand und einer Embolie gekommen ist. Ferner erlitt er eine ausgedehnte Wunde im Bereich der linken Hand mit einem Bruch des ersten Mittelhandköpfchens, das zum Daumen führt, ferner einen schweren Schock, wobei eine Gehirnerschütterung nicht eindeutig nachgewiesen wurde. Der Kläger befand sich zunächst in der Zeit vom 28.8.1982 bis 1.9.1982 (fünf Tage) im Krankenhaus Schärding, wurde jedoch dann mit dem Hubschrauber in die chirurgische Abteilung der Universitätsklinik Graz gebracht, wo er sich dann bis zum 25.11.1982 (85 Tage) aufhielt, wobei er sich zunächst bis 13.10.1982 auf der Intensivstation befand. Weiters befand sich der Kläger dann noch vom
17.1 bis 29.4.1983 (103 Tage) im Rehabilitationszentrum Stollhof. Der Kläger mußte zum Bankangestellten umgeschult werden, da er seine bisherige Tätigkeit als KFZ-Mechaniker-Lehrling nicht mehr wieder aufnehmen konnte. Er hat auch Anspruch auf Aushändigung eines Invalideneinstellungsscheines. Es liegt eine Dauererwerbsminderung von ca.75 % vor, wobei auch die Beschädigungen im Bereich des linken Brustmuskels berücksichtigt sind. Der Kläger kann bis auf Schwimmen und Versehrtengymnastik keinen Sport mehr ausüben.
Nunmehr ist der Bruch des ersten Mittelhandköpfchens gut abgeheilt, der Metallstift ist entfernt und es ist die Stellung des Mittelhandknochens gut. Gelegentlich wird noch ein Stechen angegeben, wobei besondere Sensibilitätsstörungen hier nicht gegeben sind.
Auf Grund der Entfernung des Rückenmuskels ist das Armheben etwas erschwert, aber grundsätzlich möglich. Es sind aber bisweilen Beschwerden und eine gewisse Schwäche im linken Arm durchaus glaubwürdig. Die Durchblutung ist allerdings einwandfrei. Beim Oberschenkelstumpf handelt es sich um einen sehr kurzen Stumpf, der gerade unter dem Trochanter gelegen ist und nur das Hüftgelenk beinhaltet, sodaß die Stumpflänge so kurz ist, daß nicht einmmal ein Oscillogramm durchgeführt werden konnte. Das rechte Bein ist frei beweglich und weist nur Narben nach Hauttransplantatentnahmen auf. Diesbezüglich können Nachoperationen erforderlich werden. Eine einfache Oberschenkelprothese ist nicht ausreichend, sodaß eine Beckenprothese gegeben wurde, die breit das ganze Hüftgelenk umfaßt und durch einen Gurt am Becken befestigt ist. Im Bereich des Knies ist eine Gelenkssperre vorhanden, die eingeschaltet werden kann.
Gelegentlich sind noch Restphantomschmerzen vorhanden. Die Durchblutung des Stumpfes ist relativ gut und ebenso die Weichteildeckung. Der Kläger kann sich mit der gegenständlichen Prothese fortbewegen, wobei eine lange Belastung mit Beschwerden verbunden ist. Es muß auch eine Salbenbehandlung der Haut und Narben erfolgen, weil sonst wiederum Geschwüre auftreten können. Ärztliche Kontrollen sind erforderlich, ebenso das Nachanpassen der Prothese. Der Kläger hatte auf Grund der erlittenen Verletzungen 10 Tage sehr starke Schmerzen, 23 Tage starke Schmerzen, 70 bis 80 Tage mittelstarke Schmerzen und rund ein 3/4 Jahr leichte Schmerzen, inklusive der überschaubaren Restbeschwerden.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß das Verschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalles bereits auf Grund des rechtskräftigen Strafurteiles gemäß § 268 ZPO bindend feststehe. Den Kläger treffe kein Verschulden, zumal er weder im Hinblick auf die Beschaffenheit der Fahrbahn und der eingehaltenen Geschwindigkeit einen zu großen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand, noch eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe. Darüberhinaus könne ihm auch der Vorwurf eines Reaktionsverzuges nicht gemacht werden. Unter Berücksichtigung der für die Schmerzengeldbemessung maßgeblichen Faktoren, insbesonders des Umstandes, daß auf Grund der Amputation nur ein sehr kurzer Stumpf verblieben sei und im Hinblick auf die dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit sei ein Schmerzengeldbetrag von 400.000,-- S angemessen, abzüglich des dem Kläger bereits zuerkannten Teilschmerzengeldbetrages von 10.000,-- S sei daher noch ein Betrag von 390.000,-- S zuzusprechen gewesen. Das Gericht zweiter Instanz erachtete die von den Beklagten erhobene Beweis- und Verfahrensrüge im Hinblick auf die gemäß § 268 ZPO bestehende Bindung des Zivilrichters an das strafgerichtliche Erkenntnis als unbegründet und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen. Von dieser Sachverhaltsgrundlage ausgehend erkannte es auch die Rechtsrüge der Beklagten als nicht berechtigt. Bei der Beurteilung der Frage des Mitverschuldens des Klägers sei davon auszugehen, daß der Erstbeklagte vom Strafgericht deshalb verurteilt worden sei, weil er am Auslauf einer Rechskurve über die Fahrbahnmitte auf seine linke Fahrbahnhälfte geraten sei und er den Kläger, der mit seinem mit Abblendlicht beleuchteten Kleinmotorrad an dessen rechten Fahrbahnrand in der Gegenrichtung gefahren sei, gestreift und er diesen zum Sturz gebracht habe. Die Bindung des Zivilrichters an strafgerichtliche Urteile erstrecke sich nach § 268 ZPO inhaltlich auf alle den Schuldspruch begründenden Tatsachen, also auf diejenigen vom Strafgericht festgestellten Tatumstände, die in ihrer Gesamtheit den Straftatbestand ergeben, und zwar unabhängig davon, ob sie im Spruch des Strafurteiles selbst oder in dessen Gründen stünden. Soweit das Strafurteil auch bereits einen zur strafrichterlichen Beurteilung unbedingt notwendigen Kausalablauf enthalte, sei der Zivilrichter auch an diese Feststellungen gebunden. Der Zivilrichter dürfe dem Verurteilten wohl über die im verurteilenden Straferkenntnis festgestellten, tatbestandserheblichen Tatsachen hinaus weitergehende Handlungen oder ein schwerwiegenderes Verschulden anlasten, die Annahme von Umständen, die ein geringeres Verschulden ergeben, sei aber unzulässig. Die Bindung gemäß § 268 ZPO bewirke die ungeprüfte Übernahme der vom Strafrichter getroffenen Feststellungen, wobei es diesbezüglich weder zu einer weiteren Beweisaufnahme noch zu einer Beweiswürdigung kommen könne. Unabhängig davon, daß der Zivilrichter an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes nicht gebunden sei, ergäbe sich jedoch im konkreten Fall aus dem verurteilenden Erkenntnis bereits, daß der Erstbeklagte jedenfalls soweit über die Fahrbahnmitte geraten sei, daß er den am rechten Fahrbahnrand fahrenden Kläger streifte. Insoweit sei daher der für die strafrechtliche Beurteilung unbedingt notwendige Kausalablauf bereits im Strafverfahren geklärt worden. Eine Feststellung im Zivilverfahren dahin, daß der Kläger nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren wäre, sei daher unzulässig, weil sich damit zwangsläufig ein geringeres Verschulden des Erstbeklagten ergeben würde. Auf die gegenteilige Behauptung der Beklagten im Zivilverfahren sei sohin gar nicht mehr näher einzugehen; es hätte diesbezüglich auch keiner weiteren Beweisaufnahmen bedurft. Ein weiteres Vorbringen, woraus ein Mitverschulden des Klägers unabhängig von dem vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt ableitbar wäre, sei gar nicht erstattet worden. Damit ergäbe sich bereits zwingend, daß dem Kläger ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs.2 StVO nicht angelastet werden könne. Der Berufung der Beklagten habe somit schon aus diesen Gründen kein Erfolg beschieden sein können.
In Erledigung der Berufung des Klägers führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß vom Erstgericht die rechtlichen Voraussetzungen für die Bemessung des Schmerzengeldes zutreffend angeführt worden seien. Im konkreten Fall sei bei der Bemessung des dem Kläger zustehenden Schmerzengeldes vor allem zu berücksichtigen, daß der Heilungsverlauf sich längere Zeit hingezogen habe, mehrere Eingriffe, insbesonders Hauttransplantationen hätten durchgeführt werden müssen, es zu einem Gasbrand und sodann zu einer Embolie gekommen sei. Schließlich müsse auch bedacht werden, daß der im Unfallszeitpunkt erst 16jährige Kläger immerhin ein Bein verloren habe und der verbliebene Stumpf nur sehr kurz sei, sodaß der Kläger eine Beckenprothese tragen müsse und daher alle positiven Lebensgefühle doch erheblich beeinträchtigt seien. Bei Beachtung all dieser Umstände und der bei ihm bestehenden dauernden Erwerbsminderung vom 75 % sowie der festgestellten Schmerzperioden sei das dem Kläger vom Erstgericht zuerkannte Schmerzengeld zu gering, weil dabei vor allem auf die seelischen Komponenten des Schmerzengeldes zu wenig Bedacht genommen worden seien. Mit einem Globalbetrag von 500.000,-- S seien alle wesentlichen Umstände ausreichend und angemessen berücksichtigt. Die erstgerichtliche Entscheidung sei daher in teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers durch Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldbetrages von 100.000,-- S im Sinne des wiedergegebenen mehrgliedrigen Spruches abzuändern gewesen.
Dem gegenüber vertreten die Beklagten in ihrer Revision den Standpunkt, daß dem Kläger doch ein Mitverschulden im Ausmaß von mindestens einem Drittel anzulasten sei und die festgestellten Zumessungsgründe ein Schmerzengeld des Klägers - ungeachtet der Frage seines Mitverschuldens - von nur 400.000,-- S rechtfertigten. Zur Frage des Mitverschuldens des Klägers rügen die Revisionswerber unter den Anfechtungsgründen des § 503 Abs.1 Z 3 und 4 ZPO die Feststellungen der Vorinstanzen über die vom Kläger im Zuge des Unfallsgeschehens eingehaltene Fahrlinie. Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit vertreten sie dazu den Standpunkt, daß im Hinblick auf das vom Strafgericht seinem Urteil zugrunde gelegte Sachverständigengutachten die Feststellung, der Kläger sei im Zeitpunkt der Kollision auf seinem rechten Fahrbahnrand gefahren, nicht aufrecht erhalten werden könne. Aus diesem Sachverständigengutachten ergebe sich vielmehr, daß sich der Unfall etwa in der Mitte des Fahrstreifens des Klägers, näher der Fahrbahnmitte als dem Fahrbahnrand ereignet habe. Wenngleich die Revisionswerber damit keine Aktenwidrigkeit aufzuzeigen vermögen - was keiner weiteren Begründung bedarf
(§ 510 Abs.3 ZPO) -, so stellen sich diese Ausführungen im Zusammenhang mit jenen der Rechtsrüge doch als Geltendmachung eines Verstoßes der Untergerichte gegen die Bestimmung des § 268 ZPO dar. Die unrichtige Anwendung dieser Gesetzesstelle wäre eine unrichtige Anwendung der Prozeßgesetze und keine unrichtige materiellrechtliche Beurteilung (SZ 23/1; ZVR 1976/177; Arb.9595; zuletzt etwa 1 Ob 19/82), sodaß die Revisionswerber damit das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens behaupten, zumal eine Vergreifung in der Bezeichnung der Revisionsgründe nicht schadet. Da die Beklagten die unrichtige Anwendung des § 268 ZPO bereits in ihrer Berufung geltend gemacht haben und das Gericht zweiter Instanz den behaupteten Mangel als nicht gegeben erachtet hat, ist es den Revisionswerbern verwehrt, diesen Verfahrensmangel im Revisionsverfahren erneut geltend zu machen.
Insoweit die Revisionswerber schließlich meinen, den Kläger treffe - da die Bindungswirkung des § 268 ZPO hier nicht bestehe - ein Mitverschulden, weil er zur Unfallszeit nicht am rechten Fahrbahnrand sondern näher der Fahrbahnmitte als jenem gefahren sei, gehen sie nicht von den für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen aus. Die Rechtsrüge ist daher diesbezüglich nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.
In ihrer Rechtsrüge bekämpfen die Beklagten weiters die Höhe des vom Berufungsgericht dem Kläger zuerkannten Schmerzengeldes. Ihrer Ansicht nach habe das Berufungsgericht die vom Erstgericht festgestellten Zumessungsgründe unrichtig beurteilt und zu Unrecht eine Erhöhung des dem Kläger zustehenden Schmerzengeldes vorgenommen. Da die Frage der Höhe des Schmerzengeldes auch vom Kläger zum Gegenstand seiner Revision gemacht wird, und zwar dahin, daß dieses vom Berufungsgericht zu gering ausgemessen worden sei, ihm vielmehr ein Schmerzengeld von 600.000,-- S zustehe, erscheint es zweckmäßig, beide Revisionen diesbezüglich gemeinsam zu behandeln:
Sowohl die Beklagten als auch der Kläger erachten sich durch die vom Erstgericht mit Billigung des Berufungsgerichtes angenommenen rechtlichen Voraussetzungen für die Bemessung des Schmerzengeldes nicht beschwert. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanzen ist auch tatsächlich nichts hinzuzufügen. Legt man nun der rechtlichen Beurteilung die Verletzungen zugrunde, die der Kläger bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall erlitten hat, sowie Art und Umfang der damit und mit dem Heilungsverlauf verbundenen Schmerzen und Unlustgefühle sowie die festgestellten Dauerfolgen, so muß insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß der Kläger zur Zeit des Unfalles erst 16 Jahre alt war und bei ihm die mit der Erkenntnis, als Einbeinigem werde ihm die Sportausübung weitestgehend verwehrt bleiben, verbundenen seelischen Schmerzen doch erheblich ins Gewicht fallen, gesagt werden, daß ein Schmerzengeld von 400.000,-- S doch nicht ausreicht, aber auch kein höheres Schmerzengeld als 500.000,-- S erforderlich ist, um dem Kläger für alles Ungemach, das er infolge der Verletzungen erduldete und noch wird erdulden müssen, Genugtuung zu verschaffen. Es mußte daher beiden Revisionen der Erfolg versagt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Da es beiden Teilen gelungen ist, den Revisionserfolg der Gegenseite abzuwehren, jener des Klägers jedoch überwiegt, hat der Kläger diesem Abwehrerfolg entsprechend Anspruch auf teilweisen Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung.
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