OGH 8Ob52/79 (RS0074346)

OGH8Ob52/7925.5.1979

Rechtssatz

Die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs verlangt eine eindeutige und im Einzelfall sofort überschaubare Regelung, wer im Vorrang ist und damit eine möglichst uneingeschränkte Unterordnung des Wartepflichtigen.

Normen

StVO §19 AIIa

8 Ob 52/79OGH25.05.1979
2 Ob 32/22bOGH16.03.2022

nur: Die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs verlangt eine eindeutige und im Einzelfall sofort überschaubare Regelung, wer im Vorrang ist. (T1)<br/>Beisatz: Beim Vorrangverzicht nach § 19 Abs 8 stVO kommt es daher auf die objektive Wahrnehmbarkeit des Zum-Stillstand-Bringens des an sich bevorrangten Fahrzeugs an. Auf das subjektive Wahrnehmen des Vorrangverzichts kann nicht abgestellt werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19790525_OGH0002_0080OB00052_7900000_001

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