OGH 8Ob519/93 (RS0057593)

OGH8Ob519/9313.5.1993

Rechtssatz

Entsprach die Übertragung der Liegenschaftshälfte des einen ehemaligen Ehegatten an das Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Hälfte der Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, weil sie nicht mehr der Verfügungsmacht des einen oder anderen ehemaligen Ehegatten untersteht. Eine Einbeziehung des Wertes der Liegenschaftshälfte im Sinn der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Normen

EheG §81 Abs1
EheG §91 Abs1

8 Ob 519/93OGH13.05.1993
1 Ob 221/16fOGH31.01.2017

Auch

1 Ob 133/17sOGH15.11.2017

Auch; Beisatz: Entsprach die Übertragung einer Liegenschaft des einen ehemaligen Ehegatten an das gemeinsame Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T2); Veröff: SZ 2017/129

Dokumentnummer

JJR_19930513_OGH0002_0080OB00519_9300000_001

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