Rechtssatz
Wurde ein Vorrangverzicht durch Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges erklärt, dann ist es Sache des auf den Vorrang Verzichtenden, sich - allenfalls durch langsames Vortasten - die erforderliche Sicht zu verschaffen, bevor er das beabsichtigte Fahrmanöver ausführt. Er kann auch nicht etwa verlangen, daß ein Verkehrsteilnehmer, der das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges als Vorrangverzicht auffassen durfte, erst darüber Erwägungen anstellt, ob er von dem auf seinen Vorrang Verzichtenden auch tatsächlich wahrgenommen wurde.
SW: Auto
2 Ob 143/77 | OGH | 15.09.1977 |
Vgl auch |
2 Ob 222/80 | OGH | 24.03.1981 |
Veröff: ZVR 1981/276 S 372 |
2 Ob 177/02y | OGH | 23.05.2002 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19770420_OGH0002_0080OB00051_7700000_001
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