OGH 8Ob514/77 (RS0020788)

OGH8Ob514/7724.6.1977

Rechtssatz

Kommt der Bestandnehmer seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes des Bestandobjektes nicht nach und lehnt er die Herstellung eines solchen Zustandes ab, ist die Bestandgeberin berechtigt, den Ersatz der Kosten der Herstellung dieses Zustandes zu verlangen. Dabei ist der Ersatzanspruch der Bestandgeberin nicht davon abhängig, dass sie eine Ersatzvornahme bereits veranlasst hat (vgl EvBl 1956/35 ua).

Normen

ABGB §1109
ABGB §1323 B

8 Ob 514/77OGH24.06.1977
1 Ob 695/81OGH26.08.1981

Veröff: ImmZ 1981,306

6 Ob 587/81OGH30.09.1981

nur: Kommt der Bestandnehmer seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes des Bestandobjektes nicht nach und lehnt er die Herstellung eines solchen Zustandes ab, ist die Bestandgeberin berechtigt, den Ersatz der Kosten der Herstellung dieses Zustandes zu verlangen. (T1) Beisatz: Der Geschädigte hat Anspruch darauf, dass ihm der notwendige und zweckmäßig gemachte Aufwand ersetzt wurde. (T2) Veröff: MietSlg 33182

10 Ob 79/07aOGH09.10.2007

nur T1; Veröff: SZ 2007/154

6 Ob 272/08fOGH16.10.2009

nur: Kommt der Bestandnehmer seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes des Bestandobjektes nicht nach und lehnt er die Herstellung eines solchen Zustandes ab, ist die Bestandgeberin berechtigt, den Ersatz der Kosten der Herstellung dieses Zustandes zu verlangen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19770624_OGH0002_0080OB00514_7700000_001

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