Normen
ABGB §1090 IId3
8 Ob 510/91 | OGH | 29.10.1992 |
8 Ob 25/06v | OGH | 30.03.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/52 |
1 Ob 132/08f | OGH | 16.09.2008 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. (T2)<br/>Beisatz: Die Übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar. (T3) |
6 Ob 227/07m | OGH | 16.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Aufwendungen, die ihrer Natur nach als Gebrauchskosten zu qualifizieren sind (zum Beispiel Warmwasser- und Heizungsgrundkosten, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung), stellen daher kein Entgelt im Sinn des § 1090 ABGB dar. (T4)<br/>Beisatz: Die Übernahme jener Kosten hingegen, die ihrer Natur nach keine Gebrauchskosten darstellen (Grundsteuer, Bankgebühren, im Regelfall auch Kosten für die Versicherung der Liegenschaft) ist als Entgelt zu werten, weil diese Kosten unabhängig vom konkreten Gebrauch einer Eigentumswohnung (oder einer Liegenschaft) anfallen. (T5) |
10 Ob 26/13s | OGH | 04.11.2013 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
7 Ob 218/14f | OGH | 10.06.2015 |
Vgl |
9 Ob 28/21i | OGH | 27.05.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0080OB00510_9100000_001
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