OGH 8Ob502/80 (RS0062577)

OGH8Ob502/808.5.1980

Rechtssatz

Der Maklervertrag dient - soferne der Makler nicht Abschlußvollmacht besitzt - nach seinem Zweck nur als Mittel zur Herbeiführung eines Zwischenerfolges, nämlich Bewerber für das zu vermittelnde Geschäft ausfindig zu machen, sie dem Auftraggeber zuzuführen und sie - bei einer in der Vermittlung im engeren Sinne bestehenden Tätigkeit - abschlußbereit zu machen.

Normen

HVG §6 IA
HVG §29 I

8 Ob 502/80OGH08.05.1980
1 Ob 28/14wOGH22.05.2014

Ähnlich

Dokumentnummer

JJR_19800508_OGH0002_0080OB00502_8000000_001

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