European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00050.15H.0730.000
Spruch:
Die Rückziehung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. 6. 2015 erklärt, ihre am 29. 4. 2015 eingebrachte außerordentliche Revision zurückzuziehen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Rückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0110466 [T9]).
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