OGH 8Ob49/22x

OGH8Ob49/22x25.5.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners B* F*, vertreten durch Dr. David Seidl, Rechtsanwalt in Graz, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 30. November 2021, GZ 3 R 149/21p‑64, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Oktober 2021, GZ 27 S 28/21a‑50, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00049.22X.0525.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 22. 10. 2021 sprach das Erstgerichtden Abbruch des Sanierungsplanverfahrens aus und trug dem Insolvenzverwalter die Fortsetzung des Verwertungsverfahrens auf.

[2] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rechtsmittel des Schuldners keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.

[3] Der Beschluss wurde dem Schuldner am 10. 12. 2021 zugestellt. Die erst nach Ablauf der 14‑tägigen Rekursfrist, und zwar am 28. 2. 2022 überreichte Eingabe des Schuldners, die als Revisionsrekurs zu behandeln ist (ON 80), ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

[4] Wegen der auch im Insolvenzverfahren geltenden Anfechtungsbeschränkung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (§ 252 IO; RIS‑Justiz RS0044101 [T15]), ist der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts überdies absolut unzulässig (RS0112314 [T5]; 8 Ob 148/18z). Ein Ausnahmefall im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt nicht vor (RS0126264).

[5] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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