OGH 8Ob49/09b

OGH8Ob49/09b19.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Zoe H*****, und der mj Nieve H*****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindesvaters Dr. Laurence H*****, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 25. Februar 2009, GZ 16 R 428/08t und 16 R 429/08i-S62, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußSrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend der Mutter der Kinder die vorläufige und schließlich auch die endgültige Obsorge übertragen. Die Ausführungen des gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindesvaters vermögen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen.

Im Ergebnis geht es hier nur um die Entscheidung, welcher der beiden Elternteile (nach deren Scheidung) unter dem Aspekt des Kindeswohls für die nunmehr zwei- bzw sechsjährigen Töchter besser zur alleinigen Obsorge geeignet ist. Diese Entscheidung kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG dar (vgl RIS-Justiz RS0007101 mzwN). Die übereinstimmende Einschätzung der Vorinstanzen, dass sich die Zuweisung der Obsorge für die noch jungen mj Mädchen an die Mutter, die auch nicht berufstätig ist, als für die Minderjährigen förderlicher erweist, liegt im Rahmen der ständigen Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0047839 mzwN).

Die Ausführungen des Vaters, der sich gegen eine implizite Annahme eines „mütterlichen Privilegs" mit dem Argument wendet, dass dies der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Hoffmann gegen Österreich widerspreche, weichen schon insoweit vom festgestellten Sachverhalt ab, als im Wesentlichen doch von besseren persönlichen Betreuungsmöglichkeiten bei der Mutter auszugehen ist. Auch nach der genannten Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Hoffmann (vgl JBl 1994, 465) wird nur dann eine unterschiedliche Behandlung als diskriminierend angesehen, wenn es an einer „sachlich und vernünftigen Rechtfertigung" fehlt. Dies wird dahin verstanden, dass die unterschiedliche Behandlung nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, bzw ein vernünftiges Verhältnis zwischen eingesetzten Mitteln und angestrebten Zielen fehlt. Gerade in der Rechtssache Hoffmann wurde im Ergebnis der persönlichen Bindung zwischen der Mutter und den auch dort noch kleinen Kindern besonderes Gewicht beigemessen. Dass auch hier die Förderung des Wohls der Kinder durch eine möglichst gute Betreuung ein legitimes Ziel darstellt und hier durch die Zuweisung der Obsorge an die Mutter diesem Ziel gedient wird, haben die Vorinstanzen in vertretbarer Weise angenommen.

Ebensowenig berechtigt sind die Ausführungen des Vaters, dass er hier in den Entscheidungsprozess nicht entsprechend eingebunden gewesen wäre. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, kann nur aufgrund des konkreten Sachverhalts entschieden werden und stellt ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG dar. Im Übrigen könnte ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel des Verfahrens erster Instanz nur dann vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich wäre, wofür hier ebenfalls keine Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl RIS-Justiz RS0050037; RS0030748 [T7], jeweils mwN). Weiters ist dazu zu bemerken, dass auch unter dem Aspekt des vom Rechtsmittelwerber herangezogenen Erkenntnisses des EGMR in der Rechtssache Buchberger (vgl ÖJZ 2002/13 [MRK]) hier keine Einschränkungen seines Rechts auf Beteiligung am Verfahren gesehen werden können, weil der Rechtsmittelwerber ja zu allen Verfahrensergebnissen ausführlich Stellung beziehen konnte. Insgesamt vermag der außerordentliche Revisionsrekurs damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.

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