OGH 8Ob47/24f

OGH8Ob47/24f22.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin M* GmbH, *, vertreten durch die Rechtsanwälte Haberl und Huber GmbH & Co KG in Vöcklabruck, Masseverwalter: Mag. Martin Edelmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, über den Revisionsrekurs der Gläubigerin M* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Dr. Albin Lohninger Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 14. Februar 2024, GZ 2 R 15/24z‑22, mit dem der Rekurs der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landesgericht Wels vom 4. Jänner 2024, GZ 20 S 125/23t‑8, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00047.24F.0522.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 19. 4. 2024 ihren Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 14. 2. 2024 zurückgezogen.

[2] Die Zurückziehung eines Rechtsmittels ist bis zur Entscheidung über dieses zulässig (RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3 und T6]).

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