Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten nicht schlechthin einen Rechtfertigungsgrund. Auch bei Prüfung der Rechtswidrigkeit von Verfahrenshandlungen ist der geltende materiellrechtliche Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0027146; 1 Ob 198/99w).
Daher ist das Verhalten desjenigen, der sich in ein gerichtliches oder behördliches Verfahren einlässt, obwohl er bei gehöriger Aufmerksamkeit seinen aussichtslosen Standpunkt hätte erkennen müssen, schuldhaft und rechtswidrig und verpflichtet zum Schadenersatz. Maßgeblich ist, ob selbst aus der nicht objektiven Sicht eines Betroffenen sein Standpunkt als aussichtslos zu betrachten ist (SZ 67/10; wobl 2000/154 [Mohr]; 1 Ob 198/99w; 5 Ob 261/02x uva).
Die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit einer Verfahrenshandlung hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0116109). Die Klägerin bezweifelt gar nicht, dass auch für ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren die dargelegten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten. Dass eine höchstgerichtliche Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet noch nicht die Zulässigkeit der Revision, wenn - wie hier - der Streitfall mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstrichterlicher Rechtsprechung gelöst werden kann (vgl dazu Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 70 mwN). Aber auch von einer groben, vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann keine Rede sein: Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe nicht davon ausgehen müssen, dass ihr Nachprüfungsantrag aussichtslos sei, ist schon im Hinblick auf die Aufklärungssgespräche, die die Klägerin über das Anbot der Beklagten mit dieser führte, vertretbar. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung teilten die Repräsentanten der Klägerin der Beklagten gerade nicht bei sämtlichen „Aufklärungsgesprächen" mit, dass das Anbot der Beklagten ohnedies zwingend auszuscheiden sei. Auch der von der Beklagten angerufene Vergabekontrollsenat - der über Antrag der Beklagten eine Einstweilige Verfügung erließ - ging im Übrigen erkennbar nicht von der Aussichtslosigkeit des von der Beklagten eingeleiteten Verfahrens aus.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)