European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00040.22Y.0330.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die französische Übermittlungsstelle SCP Avalle & Avalle beantragte beim Erstgericht unter Hinweis auf Art 4 EuZVO die Zustellung von Schriftstücken in Österreich. Die Ö* AG erklärte mit Schriftsatz vom 1. 10. 2021, die Annahme dieser Schriftstücke zu verweigern, woraufhin das Erstgericht diese Erklärung als unzulässig zurückwies. Anlässlich des Rekurses der Ö* AG hob das Rekursgericht diesen Beschluss wegen Nichtigkeit auf. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Ö* AG am 3. 2. 2022 zugestellt.
[2] Dagegen richtet sich der am 2. 3. 2022 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der Ö* AG.
Rechtliche Beurteilung
[3] Das Rechtsmittel ist verspätet.
[4] Nach § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (1 Ob 205/09t; Musger in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 528 ZPO Rz 95). Nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts endete die Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses am 17. 2. 2022. Das am 2. 3. 2022 eingebrachte Rechtsmittel ist verspätet und daher zurückzuweisen.
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