Spruch:
Der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 171 KO ist, soweit die Konkursordnung nichts anders anordnet, auf das Verfahren unter anderem die Zivilprozeßordnung anzuwenden. Mangels eigenständiger Regelung in der den Rekurs betreffenden Bestimmung des § 176 KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO (8 Ob 34/90; 8 Ob 1/91; 8 Ob 100/97g). Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig, wie bereits das Rekursgericht zutreffend im angefochtenen Beschluß ausgesprochen hat.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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