Rechtssatz
Fixkosten sind alle Kosten der Haushaltsführung, die durch den Wegfall des Verstorbenen in ihrer Höhe sich nicht wesentlich ändern und Unterhaltscharakter haben.
Auto
8 Ob 205/78 | OGH | 15.02.1979 |
Beisatz: Berücksichtigung der Kosten der Erhaltung und des Betriebes eines Personenkraftwagens unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug tatsächlich uneingeschränkt zur Befriedigung der Bedürfnisse aller Haushaltsangehöriger verwendet wurde. (T1) |
2 Ob 68/86 | OGH | 26.05.1987 |
Beisatz: Grundgebühren (hier: Telefon) sind zu berücksichtigen; darüber hinausgehende Gebühren (hier: Telefonsprechgebühren) nur dann, wenn erwiesen ist, dass die Gebühren schon vor dem Tode des Unterhaltspflichtigen in der annähernd gleichen Höhe angefallen waren, zumal die Lebenserfahrung für das Gegenteil spricht. (T2) |
2 Ob 43/89 | OGH | 30.08.1989 |
Beis wie T1; Veröff: ZVR 1990/87 S 236 |
2 Ob 149/09i | OGH | 17.06.2010 |
Beisatz: Diese Fixkosten sind bei der Ermittlung des Unterhaltsentgangs der Hinterbliebenen (anteilig) zu berücksichtigen, wie sie nun von ihnen zu tragen sind. Eine damit notwendigerweise verbundene Vermögensbildung steht dem nicht entgegen. (T3); Veröff: SZ 2010/68 |
Dokumentnummer
JJR_19760324_OGH0002_0080OB00037_7600000_001
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