Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend den Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung der drei Antragsgegner vom Antragsteller ab. Das Erstgericht stellte fest, dass auf Grund der Verteilung der DNA-Systeme und der DNA-Merkmale zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern ersterer mit einer Wahrscheinlichkeit von über 99,99 % biologischer Erzeuger der drei Kinder ist. Seine Vaterschaft zu den Kindern ist damit „praktisch erwiesen".
Mit seinen Ausführungen, dass das Rekursgericht zu unrecht der Nichtaufnahme beantragter Beweise keine Relevanz zugemessen habe, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist aus Gründen des Kindeswohls erforderlich (Fucik/Kloiber AußStrG § 66 Rz 3 mwH; Klicka in Rechberger AußStrG § 66 Rz 2 mwN). Der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass schon im Hinblick auf die festgestellte extrem hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich beim Rechtsmittelwerber um den natürlichen Vater der Antragsgegner handelt, der Antrag abzuweisen war, haftet jedenfalls keine, vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende erhebliche Fehlbeurteilung an.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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