OGH 8Ob360/65

OGH8Ob360/6511.1.1966

SZ 39/1

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z8
AußStrG §9 Abs3
ZPO §428 Abs1
ZPO §477 Abs1 Z9
AußStrG §2 Abs2 Z8
AußStrG §9 Abs3
ZPO §428 Abs1
ZPO §477 Abs1 Z9

 

Spruch:

In Außerstreitsachen bewirkt die Nichtbegründung selbst einer abweislichen Verfügung nicht Nichtigkeit

Entscheidung vom 11. Jänner 1966, 8 Ob 360/65

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

Text

Das Erstgericht bestellte den Rechtsanwalt Dr. Karl K. zum Kurator der voll entmundigten Juliane L.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Sohnes der Entmundigten Otto L. gegen diesen Beschluß nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Otto L. zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurswerber erblickt eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses darin, daß dieser den nichtigen Beschluß des Erstgerichtes bestätigt habe. Da der Revisionsrekurswerber bereits im Entmündigungsverfahren des Erstgerichtes den Antrag gestellt habe, seine Person zum Kurator der Entmundigten zu bestellen, hätte das Erstgericht seinen Beschluß, mit dem ein anderer Kurator bestellt und damit der Antrag des Revisionsrekurswerbers abgewiesen worden sei, begrunden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen, weshalb schon der Beschluß des Erstgerichtes gemäß § 477 (1) Z. 9 ZPO. nichtig gewesen sei. Dies hätte das Rekursgericht anläßlich des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß wahrnehmen müssen.

Abgesehen davon, daß der Nichtigkeitsgrund des § 477 (1) Z. 9 ZPO. sich sowohl nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle als auch seinem Wesen nach - da die Nichtigkeit als geheilt anzusehen ist, wenn die zweite Instanz die in erster Instanz fehlende Begründung nachträgt - nur auf die angefochtene Entscheidung bezieht, ist folgendes zu erwägen:

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ. XXI 85 wohl ausgesprochen, daß im außerstreitigen Verfahren ein einen Antrag abweisender Beschluß mit Gründen versehen werden müsse, die die Meinung des Erstgerichtes nur vermuten lassen, sondern tatsächlich zum Ausdruck bringen und somit auch eine allfällige Überprüfung der Entscheidung ermöglichen. Daß die Unterlassung einer zureichenden Begründung Nichtigkeit des Beschlusses bewirkt, hat die angeführte oberstgerichtliche Entscheidung aber nicht ausgesprochen.

Es trifft zwar zu, daß Mängel, welche die Zivilprozeßordnung zu Nichtigkeitsgrunden erhoben hat, im allgemeinen auch im Verfahren außer Streitsachen die Nichtigkeit des Verfahrens begrunden, jedoch nur, soweit sie für dieses Verfahren in Betracht kommen können (Rintelen, Verfahren außer Streitsachen, § 17 IX S. 36). Wie nun Ott überzeugend dargelegt hat, kann aus einer mangelnden Begründung der getroffenen Verfügung im Verfahren außer Streitsachen, abweichend vom Prozeßrecht, keine Nichtigkeit folgen, selbst nicht bei abweisenden Verfügungen, trotzdem in diesem Falle eine Begründung geboten ist (§ 2 (2) Z. 8 AußStrG.). Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 9 (3) AußStrG., die vorschreibt, daß bei Zurückweisung einer Vorstellung die Partei, wenn es bisher noch nicht geschehen ist, über die Gründe der von der Partei bekämpften Verfügung zu belehren sei (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, S. 220 f.). Stellt also nach dieser Meinung, der sich der Oberste Gerichtshof anschließt, die mangelnde Begründung eines im Verfahren außer Streitsachen ergangenen Beschlusses keine Nichtigkeit dar, hatte das Rekursgericht keinen Grund, den erstgerichtlichen Beschluß aufzuheben und der vom Revisionsrekurswerber geltend gemachte Anfechtungsgrund des § 16 AußStrG. liegt nicht vor. Die anderen nach § 16 AußStrG. zulässigen Anfechtungsgrunde wurden gar nicht geltend gemacht.

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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