Rechtssatz
Kein geringfügiges Unterschreiten der 10 % - Quote, wenn nach 7 Jahren und auch nach einer Verlängerung gemäß Abs 4 um 3 Jahre eine Quote von weniger als 6 % erreicht wird. Die Restschuldbefreiung ist nicht zu erteilen, wenn es dem Schuldner trotz Anspannung seiner Kräfte nicht möglich war, die Mindestquote auch nur annähernd zu erreichen. Bei der Entscheidung über die Erwartung der Restschuldbefreiung ist auch zu berücksichtigen, ob hinsichtlich einzelner oder aller Gläubiger Gründe im Sinne des Abs 3 oder andere gleichwertige Gründe vorliegen.
8 Ob 107/08f | OGH | 14.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Möglichkeit der Erteilung der Restschuldbefreiung bei Erzielen einer Quote im Abschöpfungsverfahren von lediglich 2,05 % verneint. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19990708_OGH0002_0080OB00342_98X0000_001
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