Normen
ABGB §713
8 Ob 32/67 | OGH | 21.02.1967 |
Veröff: SZ 40/23 = EvBl 1967/416 S 606 |
1 Ob 121/69 | OGH | 23.06.1969 |
3 Ob 668/78 | OGH | 12.09.1979 |
nur: Ein früheres Kodizill wird nicht ohne weiteres durch ein späteres Testament aufgehoben. Die Auslegung des späteren Testaments muss vielmehr den Willen des Erblassers zur Aufhebung des früheren Kodizills ergeben. (T1) |
6 Ob 18/06z | OGH | 06.04.2006 |
Veröff: SZ 2006/57 |
8 Ob 127/08x | OGH | 14.10.2008 |
nur T1; Beisatz: Durch die bloße Verschweigung eines früheren Kodizills anlässlich der Errichtung eines Testaments bringt der Erblasser noch nicht den Willen zum Ausdruck, ein früheres Kodizill außer Kraft zu setzen. Zur Ermittlung des Willens des Erblassers sind alle Umstände, insbesondere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers sowie sein Verhalten gegenüber der bedachten Person zu berücksichtigen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19670221_OGH0002_0080OB00032_6700000_001
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