OGH 8Ob32/67 (RS0012768)

OGH8Ob32/6721.2.1967

Rechtssatz

Ein früheres Kodizill wird nicht ohne weiteres durch ein späteres Testament aufgehoben. Die Auslegung des späteren Testaments muss vielmehr den Willen des Erblassers zur Aufhebung des früheren Kodizills ergeben. Durch die bloße Verschweigung des Kodizills anlässlich der Errichtung eines Erbvertrages samt wechselseitigem Testament hat der Erblasser nicht den Willen zum Ausdruck gebracht, das Kodizill außer Wirksamkeit zu setzen.

Normen

ABGB §713

8 Ob 32/67OGH21.02.1967

Veröff: SZ 40/23 = EvBl 1967/416 S 606

1 Ob 121/69OGH23.06.1969
3 Ob 668/78OGH12.09.1979

nur: Ein früheres Kodizill wird nicht ohne weiteres durch ein späteres Testament aufgehoben. Die Auslegung des späteren Testaments muss vielmehr den Willen des Erblassers zur Aufhebung des früheren Kodizills ergeben. (T1)

6 Ob 18/06zOGH06.04.2006

Veröff: SZ 2006/57

8 Ob 127/08xOGH14.10.2008

nur T1; Beisatz: Durch die bloße Verschweigung eines früheren Kodizills anlässlich der Errichtung eines Testaments bringt der Erblasser noch nicht den Willen zum Ausdruck, ein früheres Kodizill außer Kraft zu setzen. Zur Ermittlung des Willens des Erblassers sind alle Umstände, insbesondere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers sowie sein Verhalten gegenüber der bedachten Person zu berücksichtigen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19670221_OGH0002_0080OB00032_6700000_001

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