Spruch:
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie unter Einschluß der unbekämpft gebliebenen teilweisen Abweisung des Klagebegehrens wie folgt zu lauten haben:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei sfr 104.885,- samt 5 % Zinsen seit 12. 1. 1994 zu zahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, an Verfahrenskosten erster Instanz der beklagten Partei S 195.057,86 (darin S 32.539,34 Umsatzsteuer) und dem Nebenintervenienten S 133.972,36 (darin S 21.128,- Umsatzsteuer und S 7.200,- Barauslagen) sowie an Kosten des Verfahrens zweiter Instanz der beklagten Partei S 57.248,- (darin S 6.231,- Umsatzsteuer und S 19.880,- Barauslagen) und dem Nebenintervenienten S 31.155,- (darin S 5.192,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei ist ferner schuldig, dem Nebenintervenienten die mit S 26.975,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.287,50 Umsatzsteuer und S 13.250,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte wurde im Auftrag der Klägerin als Frachtführerin tätig, der Nebenintervenient als Unterfrachtführer. Gegenstand des Auftrages war der Transport von 6 Kisten mit Kraftwerksturbinenteilen von L***** nach Griechenland (Werk M*****, V*****). Hiefür war ein Pauschalentgelt von S 45.000,- vereinbart worden. Der Unterfrachtführer übernahm die von deren Verkäufer verladenen Teile am 22. 12. 1993. Spätester Abladetermin sollte der 4. 1. 1994 sein. Unter den zu befördernden Kisten befanden sich zwei Kisten mit einem Bruttogewicht von je 5.800 kg, in denen je ein ringförmiger Kraftwerksturbinenteil (Laufring) verpackt war. Zur Vermeidung einer Überbreite des Transportes sollten diese Kisten zusammengestellt (Breite insgesamt 240 cm) und im Hochformat befördert werden.
Am 29. 12. 1993 mußte der Fahrer etwa 25 km vor Athen einem PKW ausweichen und stark bremsen, wobei die beiden hochgestellten Kisten zur Seite kippten. Da ein Aufrichten der Fracht auf andere Weise nicht möglich war, veranlaßte die Beklagte, der eine Kontaktaufnahme mit der Klägerin nicht gelang, die Öffnung der Zollplombe und das Aufrichten der Kisten mit einem Kranwagen. Obwohl der Fahrer weitere Befestigungen anbrachte, fielen die Kisten kurz darauf beim Durchfahren eines Schlagloches vom Anhänger, sodaß die Verpackung zertrümmert wurde und die Laufringe frei auf dem Boden lagen. Nach Besichtigung der Laufringe entschied ein Vertreter der Klägerin am 7. 1. 1994, die Ringe zu einem Lager zu bringen, um den Zustand der Unterseite zu besichtigen. Darauf wurden die Laufringe, die an verschiedenen Stellen Kratzer und Schrammen aufwiesen, zu einem Vertragsspediteur der Beklagten gebracht und dort gelagert. Nach einer Urgenz der Beklagten mit Schreiben vom 14. 2. 1994 verwies die Klägerin mit Schreiben vom 22. 2. 1994 auf die noch ausstehende Entscheidung der Empfängerin. Am 29. 3. 1994 erteilte sie schließlich den Auftrag zum Transport der Ringe nach V*****, wo sie am 20. 4. 1994 abgeliefert wurden. Weil bereits kleine Kratzer an der Oberfläche den ordentlichen Gebrauch der Ringe hindern, veranlaßte die Klägerin den Transport zweier neu angeschaffter Laufringe von L***** nach V*****, wobei weitere Zollkosten von sfr 2.485,-
anfielen. Die neu angeschafften Ringe kosteten sfr 102.400,-.
Die Klägerin begehrte in ihrer Klage neben den eben genannten Beträgen weitere sfr 42.274,20 sA (diverse Kosten im Zusammenhang mit der Begutachtung und dem Transport der neuen Laufringe sowie Kosten im Zusammenhang mit der Begutachtung der beschädigten Ringe). Sie machte geltend, daß der Schaden am ordnungsgemäß verladenen Frachtgut durch die vom Fahrer des Transportes eingehaltene überhöhte Fahrgeschwindigkeit entstanden sei. Auf die neuerlich (unsachgemäße) Verladung habe sie keinen Einfluß gehabt.
Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten die Verjährung der Klageforderung ein und machten überdies gelten, daß die Fracht mangelhaft verladen worden sei und daß die beschädigten Ringe weiter verwendbar seien. Ferner wendete die Beklagte ein, daß der Frachtführer nach den Art 23 ff CMR nur die Wertminderung des beschädigten Gutes, nicht aber Folgeschäden zu ersetzen habe. Die Klägerin könne daher nur den Wert der beschädigten Ringe zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Beklagte verlangen, nicht aber den Anschaffungspreis neuer Teile und die begehrten Folgekosten.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß Ursache des Schadens die der Klägerin zuzurechnende Verpackung der Fracht sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Umfang der Abweisung der oben dargestellten Forderung von sfr 42.274,20 sA und im Umfang der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens. Im übrigen (Kosten der neuen Ringe von sfr 102.400,- und Zollkosten von sfr 2.485,-) hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurück. Es verneinte den Verjährungseinwand der Beklagten und vertrat die Rechtsauffassung, daß die Ersatzforderung von sfr 42.274,20 Schäden betreffe, die nicht nach dem CMR zu ersetzen seien. Im übrigen sei das Verfahren zu den Ursachen des Schadens ergänzungsbedürftig.
Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem noch offenen Klagebegehren statt. Aufgrund ergänzender Feststellung zu den Ursachen des Schadens ging es davon aus, daß der Schaden der Beklagten zuzurechnen sei, deren Fahrer nach dem Kippen der Fracht entweder Erkundigungen über die sachgerechte Verladung einholen oder von einer Weiterfahrt Abstand nehmen hätte müssen. Die der Klägerin zuzurechnende mangelhafte Verladung sei folgenlos geblieben.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten und des Nebenintervenienten Folge. Es änderte das erstgerichtliche Urteil in ein "Teil- und Zwischenurteil" ab, mit dem ausgesprochen wurde, daß das Klagebegehren auf Zahlung von sfr 104.885,- sA dem Grunde nach mit einem Drittel zu Recht und mit zwei Dritteln nicht zu Recht bestehe und mit dem das Begehren auf Zahlung von sfr 69.923,33 sA abgewiesen wurde. Dabei sprach es aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. "Im übrigen" hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß im Hinblick auf die letztlich als ursächlich für den Schaden anzusehende ursprüngliche Verladung der Fracht eine Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten der Klägerin angebracht sei. Ferner bekräftigte es seine schon im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsansicht, daß die Klageforderung nicht verjährt sei. Zu deren Höhe sei das Verfahren noch nicht entscheidungsreif. Gemäß Art 25 Abs 1 iVm Art 23 Abs 1, 2 und 4 CMR habe der Frachtführer bei Beschädigung den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des Wertes des beschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu berechnen sei. Allerdings sei der - von der Klägerin auch nicht behauptete - Restwert der beschädigten Laufringe dem Ersturteil nicht zu entnehmen. Daß das Erstgericht von einem Totalschaden ausgehe, reiche für die rechtliche Beurteilung nach den Art 23 und 25 CMR nicht aus. Das Prozeßvorbringen der Klägerin sei insofern zwar lückenhaft, rechtfertige aber entgegen der Meinung der Beklagten und des Nebenintervenienten nicht die Abweisung des Klagebegehrens. Das Vorbringen, es liege ein Totalschaden vor, der nur durch Neuanschaffung zum eingeklagten Preis behoben werden könne, erlaube zwar keine Rückschlüsse auf den Restwert der Ringe, treffe aber doch den Kern der Bewertungsproblematik. Mit der Abweisung des Klagebegehrens würde die Klägerin daher entgegen § 182 ZPO in unzulässiger Weise überrascht werden.
Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht von keiner oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei und der vorliegende Fall keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung aufweise.
Zur Formulierung der Entscheidung des Berufungsgerichtes als "Teilurteil und Zwischenurteil und Beschluß" ist zu bemerken, daß ein Zwischenurteil im Sinne des § 393 Abs 1 ZPO immer eine weitere Verhandlung über die Höhe des Anspruches zur Folge hat, sodaß eine Zurückverweisung der Sache mit Beschluß nicht erforderlich ist; auch die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Bereits im Gesetz - § 393 Abs 3 2. Satz ZPO - ist bestimmt, daß durch die Erhebung der Berufung oder Revision gegen ein Zwischenurteil die weitere Verhandlung über die Klage bis zum Eintritt der Rechtskraft gehemmt wird. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher bloß als Teil- und Zwischenurteil anzusehen (9 ObA 228/92; 4 Ob 4/80; Ris-Justiz RS0040876).
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Berufungsurteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Beklagte erstattete eine "Revisionsbeantwortung". Das Recht zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung steht nur dem "Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner)" zu (§§ 507, 507a ZPO). Die Beklagte ist aber nicht der Gegner des auf ihrer Seite beigetretenen Revisionswerbers, sodaß ihre Revisionsbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zur Höhe des noch offenen Klagebegehrens unrichtig beurteilt hat; sie ist auch berechtigt.
Der Umfang des Schadenersatzanspruchs aus Art 17 CMR ist in den Art 23 bis 29 des Übereinkommens geregelt, die grundsätzlich vom Wertersatzprinzip ausgehen. Art 23 regelt die Ersatzleistung bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes und bei Lieferfristüberschreitungen, Art 25 bei Beschädigung des Gutes.
Bei Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer - soweit hier von Interesse - gemäß Art 25 Abs 1 CMR den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Art 23 Abs 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird. Gemäß Art 23 Abs ist die Entschädigung für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes "nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung" zu berechnen. Ansatzpunkt für die Berechnung der Entschädigung ist daher in jedem Falle der Wert des Gutes "am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung". Der Ersatz des Wiederbeschaffungswertes ist demgemäß ausgeschlossen (Thume in Thume, Kommentar zum CMR, Rz 3 zu Art 23; Herber/Piper, CMR, Rz 3 zu Art 23). Die Rechtsprechung, wonach der Wert des Gutes mangels eines Börsen- oder eines Marktpreises nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit zu berechnen ist (VersR 1989, 980; HS 25.096; ZfRV 1996, 198), steht damit nicht in Widerspruch, weil damit - wie den zitierten Entscheidungen aus ihrem Zusammenhang zu entnehmen ist - der Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit "am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung" gemeint ist; demgemäß wurde in den zitierten Entscheidungen auch ausgesprochen, daß dieser Wert "im Regelfall mit dem in der Lieferrechnung angegebenen Nettopreis des beförderten Gutes" übereinstimmt. Der nach den zitierten Bestimmungen zu ersetzende Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung ist daher etwas grundsätzlich anderes als der Wiederbeschaffungswert, der daher - wenngleich es nicht ausgeschlossen ist, daß er im Einzelfall im Ergebnis mit dem zu ersetzenden Wert übereinstimmt - als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Ersatzleistung ungeeignet und nicht zu ersetzen ist.
Im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes wird die Klägerin mit dieser Rechtsauffassung keineswegs überrascht, zumal - wie in der Revision zutreffend geltend gemacht wird - die Beklagte schon in erster Instanz ausdrücklich darauf hingewiesen und die Ersatzfähigkeit des Wiederbeschaffungswertes bestritten hat. Das dennoch aufrecht erhaltene Begehren auf Ersatz der Kosten der Wiederbeschaffung des beschädigten Gutes muß daher der Abweisung verfallen, ohne daß auf das Fehlen jeglichen Vorbringens zum Restwert des Gutes - ein solcher kann nach den Feststellungen keineswegs ausgeschlossen werden - eingegangen werden muß.
Nichts anderes gilt für das restliche Klagebegehren, das auf Ersatz der Zollkosten von sfr 2.485,- gerichtet ist. Nach den Art 25, 23 Z 4 CMR "sind - ohne weiteren Schadenersatz - Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten". Nach herrschender Auffassung sind daher nur aus Anlaß der Beförderung des (beschädigten) Gutes entstandene Kosten zu ersetzen, nicht aber allfällige Folgeschäden (Thume, aaO, Rz 31 ff zu Art 23; Herber/Piper, aaO, Rz 24 ff zu Art 23). Demgemäß steht fest - auf diese Feststellung hat sich die Revisionswerberin in ihrer Berufung ausdrücklich bezogen (§ 468 Abs 2 Satz 2 ZPO) -, daß die von der Klägerin begehrten Zollkosten beim Transport der neu angeschafften Spurringe anfielen (S 6 des Ersturteils). Auch sie sind daher nach zitierten Bestimmungen des CMR nicht zu ersetzen. Auch darauf hat die Beklagte schon in erster Instanz hingewiesen, sodaß - ohne daß die Klägerin in unzulässiger Weise überrascht wird - auch in diesem Umfang das Klagebegehren abzuweisen ist.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Sinne der Abweisung des noch offenen Klagebegehrens abzuändern (Ris-Justiz RS0040791).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
Die Bemessungsgrundlage für die Vertretungskosten richtet sich nach § 6 RAT, der normiert, daß Ansprüche in ausländischer Währung nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu bewerten ist. Um völlig unpraktikable Ergebnisse zu vermeiden, ist diese Bestimmung systemkonform dahin zu interpretieren, daß der "Zeitpunkt der Entscheidung" nicht der Zeitpunkt der Erlassung des Urteils, sondern der nach dem Prozeßrecht für die Entscheidung maßgebende Zeitpunkt ("maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt") des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung ist (dazu Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 406). Andernfalls wäre - da für die Parteien der Zeitpunkt der Erlassung der der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen Entscheidung nicht absehbar ist - der für die Verzeichnung der Kosten maßgebende Umrechnungskurs nicht ermittelbar. Überdies ist § 6 RAT dahin auszulegen, daß der auf diese Weise für das erstinstanzliche Verfahren ermittelte Kurs auch für das anschließende Rechtsmittelverfahren maßgebend ist. Auch das entspricht dem System der ZPO, nach dem die Sach- und Rechtslage im für die erstinstanzliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren bestimmend bleibt. Zudem wird dadurch verhindert, daß die Kosten der Rechtsvertretung in den verschiedenen Instanzen bei unverändertem Entscheidungsgegenstand je nach der Entwicklung des Wechselkurses steigen oder fallen. Die vom Revisionswerber zitierte Bestimmung des § 8 RAT, die Änderungen des Wertes eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes betrifft, ist hier in keiner Weise anwendbar. Im hier zu beurteilenden Fall ist daher für die Kosten des Verfahrens aller Instanzen der Devisen-Mittelkurs des Schweizer Franken vom 18. September 1997 maßgebend (100 sfr = S 852,00).
Für das erstinstanzliche Verfahren haben die Beklagte und der Nebenintervenient ihre Kosten allerdings auf der Grundlage des in der Klage angegebenen niedrigeren Wechselkurses verzeichnet. Über die dergestalt verzeichneten Ansätze kann nicht hinausgegangen werden; das vom Nebenintervenienten mit seiner Berufung vorgelegte weitere, das Verfahren erster Instanz betreffende Kostenverzeichnis mit höheren Ansätzen hat im Hinblick auf § 54 Abs 1 ZPO unbeachtet zu bleiben. Überdies war zu berücksichtigen, daß sich ab der im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsentscheidung der Streitwert infolge Rechtskraft der teilweisen Abweisung des Klagebegehrens auf 104.885 sfr verringert hat. Der verzeichneten Streitgenossenzuschlag war nicht zuzusprechen, weil die Rechtsanwälte der Beklagten und des Nebenintervenienten jeweils nur eine Partei vertreten haben, der auch nur eine Partei - nämlich die Klägerin - gegenüberstand (§ 15 RAT). Von dem vom Nebenintervenienten verzeichneten Kostenvorschuß von S 8.000,- wurden ihm S 800,- rücküberwiesen (ON 40).
Die für das Berufungsverfahren verzeichneten Kosten waren im Hinblick auf den iS der obigen Ausführungen maßgebenden Wechselkurs, im Hinblick auf die von der Beklagten nicht berücksichtigte Reduktion des Streitwertes infolge rechtskräftiger Teilabweisung sowie um den abermals verzeichneten Streitgenossenzuschlag zu kürzen.
Erheben - wie hier - sowohl der Nebenintervenient als auch die Partei, auf deren Seite er beigetreten ist, ein Rechtsmittel, fällt für den Teil des Rechtsmittelinteresses, der bei beiden - auf einer Seite stehenden - Rechtsmittelwerbern ident ist, nur einmal Pauschalgebühr an (Arnold, Das neue Gerichtsgebührengesetz, AnwBl 1985, 3 ff; vgl auch VwGH 20. 4. 1989 AnwBl 1989/3198 [Arnold]). Im hier zu beurteilenden Fall hat (nur) die Beklagte die Pauschalgebühr für das Verfahren zweiter Instanz entrichtet, sodaß keine Zahlungspflicht des Nebenintervenienten gegenüber dem Bund besteht. Die von ihm verzeichnete Pauschalgebühr kann ihm daher nicht zugesprochen werden. Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren normiert § 6 Abs 3 GGG. Danach ist der für den Bereich der Verkehrssteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarte Umrechnungswert für den Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr (veröffentlicht im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung) maßgebend (für das Berufungsverfahren 100,- sfr = 865,90; für das Revisionsverfahren 100,- sfr = 862,50).
Die vom Nebenintervenienten für die Erstattung der Revision verzeichneten Kosten waren ebenfalls zu reduzieren, weil das Revisionsinteresse nur mehr sfr 34.961,67 betrug. Der abermals verzeichnete Streitgenossenzuschlag war aus den schon angeführten Gründen nicht zuzusprechen.
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