European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00031.20X.0729.000
Spruch:
1. Die Anträge, der Oberste Gerichtshof möge „ den Sachverhalt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantragen “, sowie „ die Angelegenheit gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof “ vorlegen, werden zurückgewiesen.
2. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Schuldnerin erhobenen Rechtsmittel keine Folge und bestätigte den Beschluss des Erstgerichts.
1. Es besteht kein verfahrensrechtlicher Anspruch einer Partei darauf, dass ein Gericht ein Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH oder ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einleitet (RIS‑Justiz RS0058452). Ein entsprechendes Ersuchen kann von den Verfahrensparteien lediglich angeregt werden. Die Anträge der Schuldnerin waren daher zurückzuweisen.
2. Der „Revisionsrekurs, in eventu außerordentliche Revisionsrekurs“ der Schuldnerin ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig.
Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.
Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)