European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00031.17T.0328.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies mit dem gegenständlichen Beschluss den Antrag des Schuldners auf Annahme eines verbesserten Zahlungsplans (Punkt I) und seinen Eventualantrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (Punkt II) ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt II ersatzlos entfalle. Mangels Vorliegens eines zulässigen Zahlungsplans sei dem Schuldner die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach § 200 Abs 1 IO von vornherein versagt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Schuldners ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig.
Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stR RIS-Justiz RS0044101; zuletzt ua 8 Ob 84/16k; RS0112314 [T5]). Eine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts durch das Rekursgericht liegt dann vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangt sind, auch wenn sie sich unterschiedlicher Entscheidungsformen bedient haben (RIS-Justiz RS0044215 [T1; T7; T8]). Dies ist hier der Fall, zumal auch hinsichtlich des Spruchpunkts Punkt II die Begründungen beider Instanzen einander inhaltlich entsprechen.
Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
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