OGH 8Ob31/04y

OGH8Ob31/04y15.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich T*****, vertreten durch Mag. Bernhard Wagner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwalt, 3390 Melk, Bahnhofstraße 5, als Masseverwalter im Konkurs der F. T***** Gesellschaft mbH, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert EUR 211.651,99 sA), infolge der außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden Partei vom 9. Februar 2004, ON 9 und ON 11, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 2002 (richtig 15. Dezember 2003), GZ R 208/03k-8, mit dem dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 9. Juli 2003, GZ 2 Nc 2/03a-2, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs des Klägers vom 9. 2. 2004 ON 9 wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des Beschlusses betreffend die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers gegen die Bestätigung des Beschlusses betreffend die Zurückweisung der Klage richtet, wird er gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Kläger hat am 30. Juni 2003 eine Klage betreffend die Feststellung der Rangordnung einer im Konkurs der F. T***** Gesellschaft mbH bestrittenen Forderung in Höhe von EUR 211.651,99 eingebracht. Er hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um die Forderung seines Sohnes handle. Damit verbunden hat er auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.

Das Erstgericht hat den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Klage zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass in dem genannten Konkurs nur der Kläger und seine Ehegattin selbst eine Forderung in der Höhe von EUR 211.651,99 angemeldet hätten, die bestritten worden sei. Die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 110 KO hinsichtlich des Sohnes des Klägers stehe nur dem Sohn zu und könne auch erst nach Anmeldung einer entsprechenden Forderung im Konkurs erfolgen. Daher sei die Klage zurückzuweisen. Im Hinblick darauf erscheine die Rechtsverfolgung aber auch als im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO aussichtslos. In weiterer Folge bewilligte das Erstgericht jedoch dem Kläger zur Erhebung des Rekurses gegen diesen Beschluss und das weitere Verfahren die Verfahrenshilfe.

Das Rekursgericht hat dem vom Kläger persönlich und vom Verfahrenshelfer erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben. Es begründete dies in der Sache selbst zusammengefasst damit, dass jedenfalls die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung anzunehmen sei. Gegenstand eines Prüfungsprozesses könne nur das sein, was in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert worden sei. Eine Erweiterung oder Änderung des Gegenstandes sei nicht zulässig, weshalb auch eine Umstellung der als Darlehen des Klägers und seiner Ehegattin angemeldeten Forderung auf eine Forderung des Sohnes nicht in Betracht komme. Daher sei der Rechtsweg unzulässig.

Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes hat nunmehr der Kläger persönlich mit Schriftsatz vom 9. 2. 2004 ON 9 den außerordentlichen Revisionsrekurs eingebracht. Dieser Rekurs wurde dem Kläger mit Beschluss des Erstgerichtes vom 10. 2. 2004 ON 10 zur Verbesserung ua durch Einbringung durch den bestellten Verfahrenshelfer zurückgestellt. Ebenfalls am 9. 2. 2004 hat auch der Verfahrenshelfer einen außerordentlichen Revisionsrekurs eingebracht (ON 11).

Der vorweg eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit den angeordneten Verbesserungen innerhalb der vom Gericht angeordneten Frist für die Verbesserung wieder eingebracht.

Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht zwar der ständigen Judikatur, dass jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zur Bekämpfung einer Entscheidung zusteht. Weitere Rechtsmittelschriften sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurden (vgl allgemein RIS-Justiz RS0041666 mwN, zuletzt 4 Ob 19/04d; Kodek in Rechberger vor § 461 Rz 12 mwN). Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn - so wie hier - mehrere Rechtsmittel am gleichen Tag zur Post gegeben wurden und am gleichen Tag auch beim Erstgericht eingelangt sind (vgl Kodek in Rechberger aaO mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0041666 unter Hinweis auf 1 Ob 140/72, 1 Ob 13/77 und 4 Ob 26/81). Insoweit sind also beide Rechtsmittelschriften als einheitlicher Revisionsrekurs und als zulässig anzusehen.

Dieser ist aber soweit er sich gegen die bestätigende Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wendet schon nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig.

Im Übrigen macht der Revisionsrekurs nur geltend, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes in ihrer Fertigungsklausel das Datum 15. 12. 2002 statt 2003 aufweist. Dabei handelt es sich jedoch im Hinblick auf die klare Bezeichnung der bekämpften Entscheidung um einen unbeachtlichen Formmangel. Im Übrigen wird releviert, dass das Erstgericht bei Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe gemäß § 84 ZPO eine Frist zur Verbesserung der Klagsschrift insbesondere durch Unterfertigung eines Rechtsanwaltes hätte einleiten müssen. Dass dies aber zu einem präzisierten oder geänderten Vorbringen geführt hätte, wird im Revisionsrekurs nicht dargestellt. Es findet sich auch im Rekurs kein dahingehender Einwand.

Im Übrigen ist auf die stRsp des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach das Klagebegehren im Prüfungsprozess nur auf Gründe gestützt werden kann, die in der Anmeldung ausgeführt wurden. Im Prüfungsprozess können daher auch keine Erweiterungen oder Änderungen des Klagsgegenstandes vorgenommen werden. Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist jederzeit von Amts wegen zu beachten (vgl allgemein RIS-Jusitz RS0039281 mwN, zuletzt 9 Ob 40/03b).

Insgesamt vermag es der Revisionsrekurs jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO darzustellen.

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