OGH 8Ob306/97a

OGH8Ob306/97a16.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****- Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Egon Engin-Deniz und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Friedrich Fromherz, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung einer Masseforderung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 31.Juli 1997, GZ 1 R 175/97d-14, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 23.Juni 1997, GZ 4 Cg 249/96x-11, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 1.4.1997, ON 9, hat das Rekursgericht dem Rekurs der klagenden Partei gegen die Zurückweisung der Klage (ON 4) Folge gegeben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. In den Gründen dieses Beschlusses wird als Vorfrage für den vom Rekursgericht bejahten Anwaltszwang unter anderem ausgeführt, der Streitgegenstand der Prüfungsklage betrage nicht S 30.000,--, sondern vielmehr S 38,191.225,-- (AS 39). Mit Beschluß vom 23.6.1997, ON 11, hat das Erstgericht den Streitwert auf diesen Betrag richtig gestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den Rekurs der klagenden Partei gegen diesen Beschluß zurückgewiesen und den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Die Rekurswerberin wende sich inhaltlich gegen den in Rechtskraft erwachsenen Beschluß ON 9. Gemäß § 56 Abs 2 JN sei das Erstgericht - aufgrund der Ausführungen in der unangefochten gebliebenen Entscheidung ON 9 - nur gehalten, den Streitwert entsprechend richtigzustellen. Durch diesen deklarativen Beschluß sei die Rekurswerberin nicht beschwert, weshalb der - im übrigen auch unberechtigte - Rekurs als unzulässig zurückzuweisen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der (außerordentliche) Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Streitwert gemäß § 56 Abs 2 JN mit S 30.000,-- festgesetzt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist "jedenfalls" unzulässig. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist ein Revisionsrekurs über den Kostenpunkt "jedenfalls" unzulässig. Zum "Kostenpunkt" im Sinne dieser Gesetzesstelle gehört nicht nur die eigentliche Kostenentscheidung, die in einem Verfahren gemäß den §§ 40 ff ZPO ergangen ist (vgl Kodek in Rechberger ZPO, Rz 5 zu § 528 ZPO), sondern auch eine Entscheidung, der ausschließlich Bedeutung für die Kosten- und Gebührenbemessungsgrundlage zukommen kann (JBl 1987, 534). Da die Frage der Anwaltspflicht für das vorliegende Verfahren durch den mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Beschluß des Rekursgerichtes ON 9 gelöst wurde und ein allfälliger Verstoß gegen zwingende Bewertungsvorschriften bzw die Unterlassung einer erforderlichen Bewertung durch das Berufungsgericht im Falle der Erhebung einer Revision unabhängig von der Streitwertfestsetzung durch den Kläger oder die Vorinstanzen vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen ist (siehe WoBl 1991/124; 1 Ob 574/94; 10 Ob 2173/96y; 1 Ob 131/97i), kommt dem vorliegenden Beschluß ausschließlich Bedeutung für die Kosten- und Gebührenbemessung zu.

Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.

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