Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach gemäß § 1096 ABGB die Zinsminderung oder Befreiung für die Zeit der Gebrauchseinschränkung ex lege eintritt (vgl RIS-Justiz RS0107866 = SZ 70/96; 9 Ob 58/98i; Würth in Rummel ABGB2 § 1096 Rz 10 uva). Über den Zinsrückstand wurde aber bereits rechtskräftig entschieden (vgl im Zusammenhang auch RIS-Justiz RS0070435). Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzansprüche hätte es der Behauptung einer außergerichtlichen Kompensation bedurft, um dem auf § 1118 ABGB wegen des Zinsrückstandes gestützten Räumungsbegehren entgegenzutreten (vgl RIS-Justiz RS0021118).
Der Beklagte vermag es jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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