OGH 8Ob29/63

OGH8Ob29/635.2.1963

SZ 36/18

Normen

ABGB §451
ABGB §452
ABGB §451
ABGB §452

 

Spruch:

Leichte und sichere Feststellbarkeit ist Gültigkeitsvoraussetzung der sicherungsweisen Abtretung von Forderungen.

Entscheidung vom 5. Februar 1963, 8 Ob 29/63.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Erstrichter wies das auf Zahlung des Betrages von 34.929 S 60 g gerichtete Klagebegehren ab. Er ging im wesentlichen von nachstehendem Sachverhalt aus: Die Klägerin habe der Firma Fritz L. einen Kontokorrentkredit bis zur Höhe von 150.000 S auf ein Jahr eingeräumt, der zuletzt am 23. Juli 1960 bis 31. Mai 1961 verlängert worden sei. Als Sicherstellung habe die Firma Fritz L. der Klägerin Forderungen an ihre Kunden abgetreten. Die Firma Fritz L. habe sich verpflichtet, die Abtretung in ihren Büchern ersichtlich zu machen. Es sei der Klägerin überlassen worden, die Drittschuldner von der Abtretung zu verständigen. Die gegenständliche, aus einer Warenlieferung vom 31. Dezember 1960 stammende Forderung an Aldo R. scheine wohl in der der Klägerin übersendeten Liste über die abgetretenen Forderungen mit dem Stand vom 31. Dezember 1960 auf. Die Abtretung der Forderung sei jedoch weder auf dem Kontoblatt noch auf der Fakturendurchschrift vermerkt worden. Am 10. Februar 1961 sei über das Vermögen der Firma Fritz L. das Ausgleichsverfahren und am 10. März 1961 das Konkursverfahren eröffnet worden. Am 9. März 1961 habe der geklagte Masseverwalter die Forderung gegen Aldo R. im Betrage von 34.929 S 60 g für die Masse eingezogen. Der Erstrichter war der Ansicht, daß es sich um eine einer Verpfändung gleichzuhaltende sicherungsweise Übertragung einer Forderung handle, die mangels Einhaltung der im § 452 ABGB. vorgeschriebenen Form unwirksam sei.

Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin versucht darzutun, daß die Forderung wirksam abgetreten worden sei. Dem Umstand, daß die Firma Fritz L. der von ihr vertraglich übernommenen Verpflichtung, die Abtretung in ihren Büchern anzumerken, nicht nachgekommen sei, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Bei der von den Vorinstanzen vermißten Anmerkung in den Büchern handle es sich nicht um eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtretung. Dazu komme, daß die Abtretung dem Masseverwalter bekannt gewesen sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. In dem Rechtsgutachten des Obersten Gerichtshofes SZ. XI 15 wurde auch hinsichtlich der sicherungsweisen Abtretung von Forderungen unter sorgfältiger Würdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt, es müsse dafür Vorsorge getroffen werden, daß die sicherungsweise Abtretung leicht und sicher feststellbar sei, welchem Erfordernis am besten und verläßlichsten Rechnung getragen werde, wenn von der Abtretung jeder einzelnen Forderung der Drittschuldner verständigt werde. Der Oberste Gerichtshof hat in der Folge unter Ablehnung der zum Teil in der Lehre vertretenen gegenteiligen Auffassung daran festgehalten. So hat er zuletzt in der Entscheidung vom 15. Juni 1962, 4 Ob 71, 72/62, ausgeführt, die der Verpfändung wirtschaftlich zweckgleiche Sicherungsabtretung könne schon angesichts der Vorschriften der §§ 10 KO. und 10 AO. hinsichtlich ihrer Begründung nicht anders behandelt werden wie die Verpfändung, die nur bei Einhaltung der Publizitätserfordernisse des § 452 ABGB. wirksam zustandekomme. Auch die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlaß, von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht abzugehen. Im vorliegenden Falle sind keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen worden, die eine leichte und sichere Feststellung der Abtretung ermöglicht hätten. Daß der Drittschuldner von der Abtretung verständigt worden sei, wurde gar nicht behauptet. Die Abtretung wurde, wie festgestellt, auch nicht - wie vereinbart - in den Büchern der Firma Fritz L. vermerkt. Der eingehaltene Vorgang kann nicht als ausreichend für den Forderungsübergang erachtet werden. Daraus folgt, daß die Ansicht der Vorinstanzen, die sicherungsweise Abtretung sei nicht wirksam zustande gekommen, zutreffend ist. Ob der Masseverwalter im Zeitpunkt der Einziehung der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder ob durch die Abtretung die Rechte der Konkursgläubiger berührt werden, ist nicht entscheidend. Auf die Frage, ob auch die Eskomptierung einer offenen Buchforderung in ähnlicher Weise kenntlich zu machen ist, braucht nicht eingegangen werden, weil es sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht um die Eskomptierung, sondern um die sicherungsweise Abtretung einer Forderung handelt.

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