8 Ob 287/79 | OGH | 20.03.1980 |
2 Ob 100/04a | OGH | 18.05.2006 |
Beisatz: Aber es dienen sowohl die Schrankenanlage als auch der innerhalb davon liegende Gleisbereich aufgrund ihrer speziellen Funktion unmittelbar dem Eisenbahnverkehr bzw dem Eisenbahnbetrieb, weshalb sie unabhängig vom Eigentum an den Grundstücken zu den in § 10 EisenbahnG definierten Eisenbahnanlagen zählen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19800320_OGH0002_0080OB00287_7900000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)