OGH 8Ob27/14z

OGH8Ob27/14z26.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Prof. Dr.

Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas M*****, vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. *****, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen 35.944,32 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2014, GZ 40 R 45/13h‑39, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Hier wurde die Übergabe des zu diesem Zeitpunkt nach übereinstimmender Ansicht der Streitteile für eine Sportschule nicht geeigneten Bestandobjekts „wie es liegt und steht“ vereinbart. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung in vertretbarer Weise dahin ausgelegt, dass damit die Übergabe des Bestandobjekts in einem für die Sportschule nicht geeigneten Zustand der „Brauchbarkeit“ vereinbart wurde. Der zwingende Charakter der Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG bezieht sich nur auf ernste Schäden des Hauses oder vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdungen (RIS‑Justiz RS0112725; RS0112726; Würth/Zingher/Kovanyi Miet‑ und Wohnrecht I 22 § 3 Rz 16). Inwieweit sich der Kläger bereits im erstgerichtlichen Verfahren konkret auf das Vorliegen solcher „ernster Schäden“ gestützt hätte und worin diese gelegen wären, stellt die Revision nicht näher dar.

Inwieweit der Kläger seinen Anspruch auf § 1097 ABGB für bloß „nützliche“ Aufwendungen stützen könnte, muss nicht weiter erörtert werden, weil ja ausdrücklich vereinbart war, dass der Kläger Verbesserungen (nur) auf eigene Kosten durchführen kann ( Iro in KBB 3 § 1097 Rz 8; RIS‑Justiz RS0021155; RS0114741).

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