Rechtssatz
Zur Rechtskraftwirkung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruches. Das Zwischenurteil beantwortet die Frage, ob ein Anspruch besteht, abschließend. Innerhalb des Rechtsstreites sind daher Gericht und Parteien daran gebunden und dürfen die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neu aufrollen.
4 Ob 44/70 | OGH | 09.06.1970 |
Veröff: Arb 8786 |
4 Ob 13/72 | OGH | 29.02.1972 |
Veröff: EvBl 1972/229 S 438 = Arb 9001 = SozM IVA,424 |
6 Ob 665/85 | OGH | 30.10.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch das Revisionsgericht ist gebunden. (T1) |
2 Ob 568/95 | OGH | 12.10.1995 |
Vgl; Beisatz: Neben dieser (innerprozessualen) Bindungswirkung gibt es aber auch eine Präklusionswirkung, als die Parteien keine weiteren Tatsachen vorbringen können, die den Grund des Anspruches betreffen. Die Präklusionswirkung des Zwischenurteils kann sich aber nur auf solche, den Anspruchsgrund betreffende Tatsachen und Einwendungen erstrecken, die vor dem Schluss der Verhandlung über den Grund des Anspruches eingetreten waren und in diesem Verfahrensabschnitt geltend gemacht werden konnten. (T2) |
5 Ob 221/07x | OGH | 20.11.2007 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Betrifft der Verjährungseinwand lediglich Anspruchsteile, die nach Fällung des Zwischenurteils (durch Klagsausdehnung) geltend gemacht wurden, dann konnte insoweit vorher Verjährung nicht eingewendet werden und es betrifft dann dieser Einwand nicht den Grund des Anspruchs, sondern dessen Höhe. (T3)<br/>Beisatz: Die Frage der Schlüssigkeit des ursprünglichen Klagsvorbringens betrifft den Grund des (ursprünglich erhobenen) Begehrens und kann daher im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des bereits durch das rechtskräftige Zwischenurteil dem Grunde nach bejahten Anspruchs der Klägerin nicht mehr mit Erfolg erhoben werden. (T4) |
5 Ob 140/08m | OGH | 09.09.2008 |
Ähnlich; Beisatz: Einer nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG aF, § 37 Abs 3 Z 11 MRG nF zulässigen, in Rechtskraft erwachsenen Zwischenentscheidung über einen Zwischenantrag auf Feststellung kommt innerprozessual Bindungswirkung zu, sodass Fragen des Anspruchsgrundes nicht mehr neu aufgerollt werden dürfen. Daran ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Nicht Zwischen-(Sach-)beschluss über den Grund des Anspruchs gemäß § 36 Abs 2 AußStrG nF, sondern Zwischensachbeschluss nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG aF, § 37 Abs 3 Z 11 MRG nF. (T6) |
2 Ob 213/08z | OGH | 20.05.2009 |
Auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs entfaltet Bindungswirkung nur innerhalb des Rechtsstreits. (T7) |
5 Ob 212/10b | OGH | 26.05.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Die prozessökonomische Funktion eines Zwischenurteils liegt vorrangig darin, über den Anspruchsgrund abschließend abzusprechen und das weitere Verfahren von der Prüfung der für den Anspruchsgrund relevanten Umstände zu entlasten. (T8) |
1 Ob 103/11w | OGH | 21.06.2011 |
Beis wie T2 nur: Neben dieser (innerprozessualen) Bindungswirkung gibt es aber auch eine Präklusionswirkung, als die Parteien keine weiteren Tatsachen vorbringen können, die den Grund des Anspruches betreffen. (T9) |
4 Ob 123/17t | OGH | 24.08.2017 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Gleiches gilt für die Frage der Fälligkeit, die dem Bestehen des Anspruchs an sich zuzuordnen und daher in das Verfahren über den Grund des Anspruchs zu verweisen ist. (T10) |
2 Ob 164/17g | OGH | 22.03.2018 |
Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2018/25 |
2 Ob 139/21m | OGH | 16.09.2021 |
Beisatz: Dies gilt auch für ein die Gegenforderung umfassendes Zwischenurteil. (T11) |
4 Ob 12/22a | OGH | 23.02.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zwischenurteil zur Verjährung. (T12) |
1 Ob 188/23p | OGH | 05.03.2024 |
Beisatz: Zum Grund des Anspruchs gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren. (T13)<br/>Beisatz: Insbesondere betrifft auch die Frage der Schlüssigkeit des Klagevorbringens den Grund des Anspruchs. Auch dieser Einwand kann daher im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des bereits durch Zwischenurteil dem Grunde nach bejahten Anspruchs nicht mehr mit Erfolg erhoben werden. (T14)<br/>Anm: So bereits 10 Ob 110/05g; vgl auch RS0040935. |
Dokumentnummer
JJR_19700113_OGH0002_0080OB00261_6900000_001
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