Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung ecolex 1992, 627 neuerlich klargestellt, daß der im Zwangsversteigerungsverfahren beigezogene Sachverständige dem Ersteher für die Richtigkeit des ermittelten Schätzwertes nicht hafte und damit die bisher bestehende Judikaturlinie SZ 57/105 und SZ 60/2 einheitlich zusammengefaßt. Er hat sich dabei auch mit den Einwänden Nowotny's (JBl 1987, 282) auseinandergesetzt. Die Entscheidungsbesprechung von Wilhelm (ecolex 1992, 626) bringt keine neuen über den Inhalt dieses Disputs hinausgehenden Argumente. Auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die Bestimmungen des seit 1.7.1992 in Kraft stehenden Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG) vermag an der weiteren Gültigkeit der bisherigen Rechtsprechung keine Zweifel zu erwecken, weil die Neufassung der Bewertungsrichtlinien nichts daran zu ändern vermag, daß der Ersteher nicht Schutzobjekt der Bestimmungen der EO über die Schätzung im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens ist.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
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