European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00025.22T.0330.000
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht fasste in der vorliegenden Schuldenregulierungssache den Beschluss, die Eigenverwaltung des Schuldners zu beschränken, Rechtsanwalt Mag. W*, LL.M., zum Masseverwalter zu bestellen und dessen Geschäftskreis auf folgende Tätigkeiten zu beschränken „Überprüfung von Anfechtungsansprüchen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen sowie für den Fall des Bestehens derartiger Ansprüche, Geltendmachung/Einklagung derselbigen“.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Schuldners keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich der zu ON 212 im Akt erliegende „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Schuldners.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (RIS‑Justiz RS0044101 [T15]). Der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss ist folglich nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 252 IO) ausgeschlossen (RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des Konformatsbeschlusses des Rekursgerichts (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
[5] Das Rechtsmittel war daher als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)