Spruch:
Die Revision wird hinsichtlich EUR 72,67 zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung teils bestätigt, teils dahin abgeändert, dass das Ersturteil wieder hergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.353,72 (darin EUR 431,87 USt und EUR 1.762,51 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Bank, die in Deutschland ihren Sitz hat, gewährte der J. L***** Transport- und Speditionsgesellschaft mbH in P*****, Deutschland (in der Folge deutsche GmbH) einen Kredit. Josef L***** war bzw ist sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer der L***** Transporte Gesellschaft mbH mit Sitz in P*****, Österreich (in der Folge österreichische GmbH), als auch der deutschen GmbH. Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank übereignete die österreichische GmbH mit Sicherungsübereignungsvertrag vom 18. 9. 1997 einen LKW.
Punkt 3.) Des Sicherungsübereignungsvertrages lautet:
"Sicherungsgeber und Bank sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem Kraftfahrzeug mit Bestandteilen und Zubehör auf die Bank übergeht.
Die Übergabe des Kraftfahrzeugs wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:
3.1 Die Bank belässt dem Sicherungsgeber das als Sicherheit dienende Kraftfahrzeug zur unentgeltlichen Verwahrung in seinem unmittelbaren Besitz und gestattet ihm, vorbehaltlich eines Widerrufs, seine weitere Benützung ...".
Der LKW blieb unverändert in der Gewahrsame der österreichischen GmbH. Lediglich die KFZ-Papiere wurden bei der beklagten Bank deponiert.
Mangels Einhaltung der für das Sicherungsübereignungsgeschäft maßgeblichen österreichischen sachenrechtlichen Vorschriften hat die beklagte Partei kein Eigentum am LKW erworben.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 4. 12. 1997, S 3239/97d, wurde über das Vermögen der österreichischen GmbH der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Gerhard Rottner zum Masseverwalter bestellt. Der Masseverwalter wies Josef L***** an, den LKW abzumelden und am 23. 12. 1997 auf dem Abstellplatz der Gemeinschuldnerin abzustellen.
Der Geschäftsführer der klagenden GmbH & Co KG erfuhr von der Gelegenheit, den LKW zu kaufen, von Josef L*****. Die beiden einigten sich über den Kaufpreis von DM 100.000. In der Folge wandte sich die Klägerin aufgrund der ihr bekannten Sicherungsübereignung an die beklagte Bank.
Der in der Zentrale der beklagten Bank für notleidend gewordene Kredite zuständige Sachbearbeiter Josef N***** faxte am 19. 12. 1997 ein Schreiben folgenden Inhalts an die Klägerin:
"Bezugnehmend auf unser heute geführtes Telefonat können wir bestätigen, dass unser Institut mit dem Verkauf des an unser Institut sicherungsübereigneten LKWs ... gegen Zahlung von DM 100.000 auf das Konto der Firma L***** Nr. 307734 bei unserem Institut ... einverstanden ist. Nach Eingang des vorgenannten Kaufpreises werden wir unsere Sicherungsübereignung freigeben und die KFZ-Briefe an sie weiterleiten. Wir weisen darauf hin, dass sich die Fahrzeuge selbst nicht bei uns befinden.
Diese Zusage gilt bis 23. 12. 1997, die Kaufpreise müssen bis zu diesem Datum bei uns eingegangen sein."
In der Folge wurde noch vereinbart, dass die Geldübergabe in der Kanzlei des nunmehrigen Beklagtenvertreters Dr. Karl Wagner in Schärding erfolgen soll.
Die Klägerin fertigte eine ihr per Fax übermittelte, auf dem Briefpapier der deutschen GmbH geschriebene, mit "Rechnung-Kaufvertrag" übertitelte Urkunde folgenden Inhalts:
"Wir verkaufen Ihnen fix und Sie kaufen von und den nachstehend bezeichneten Lastkraftwagen:
... Im Zustand wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung zum
vereinbarten Preis von DEM 100.000.
...
In diesem Betrag ist keine MWSt enthalten, da Verkauf
innergemeinschaftliche Lieferung nach Österreich gemäß Art 6
Binnenmarktregelung.
Zahlungsbedingung: bis 23. Dezember 1997
Bankverbindung: Raiffeisenbank D***** [= beklagte Partei], BLZ:
74160025, Kto.-Nr. 307734.
P*****, 19. Dezember 1997".
Über den Vermerk "Unterschrift des Verkäufers" befindet sich die Firmenstampiglie der deutschen GmbH.
Am 22. 12. 1997 brachte der Geschäftsführer der Klägerin vereinbarungsgemäß einen Scheck über DM 100.000 in die Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. Karl Wagner in Schärding, wo ihm die Fahrzeugpapiere ausgehändigt wurden.
Der LKW wurde am 23. 12. 1997 am Abstellplatz der Gemeinschuldnerin abgestellt, aber in der Folge ohne Wissen des Masseverwalters von der Klägerin weggebracht.
Der Masseverwalter forderte die Klägerin zur Herausgabe des Fahrzeuges auf. Da sich die Klägerin weigerte, klagte er sie beim Landesgericht St. Pölten zu 2 Cg 47/98t auf Herausgabe, für den Fall der bereits erfolgten Weiterveräußerung des LKW auf Rechnungslegung und Zahlung des sich daraus ergebenden Erlöses aus dem Weiterverkauf. Die Klägerin bestritt das gegen sie erhobene Begehren ua mit der Behauptung, dass die (hier) beklagte Bank rechtmäßige Eigentümerin des LKW gewesen sei. Die (hier) beklagte Partei trat dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der (hier) klagenden Partei bei, bestritt das Klagebegehren dem Grunde und Höhe nach und begehrte Klagsabweisung. Mit Teilurteil vom 15. 3. 1999 wurde die (hier) klagende Partei schuldig erkannt, Rechnung über den erzielten Erlös aus der Weiterveräußerung des LKW zu legen und die mit S 76.377,50 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. In weiterer Folge überwies die (hier) klagende Partei dem Masseverwalter S 752.465 sowie die Kosten von S 76.377,50. Die Vertretungskosten der (hier) klagenden Partei betrugen S 73.168,92.
Insbesondere gestützt auf Schadenersatz, Bereicherung und Irrtum begehrt die Klägerin (infolge eines Additionsfehlers) die Verurteilung der beklagten Bank zur Zahlung von S 903.011,42 (richtig - wie die Klägerin in der Berufung zugesteht - S 902.011,42). Dieser Betrag setzt sich aus dem von der Klägerin dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der österreichischen GmbH herausgegebenen Erlös aus der Weiterveräußerung des LKW von S 752.465, den dem Masseverwalter bezahlten Prozesskosten von S 76.311,50 und den eigenen Prozesskosten von S 73.168,92 zusammen.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wandte ein, sie stünde mit der Klägerin in keinem Vertragsverhältnis. Sie habe in keiner Weise an der Errichtung des Kaufvertrages mitgewirkt. Ihre Rolle habe sich darauf beschränkt, dass aufgrund des ihr zustehenden Sicherungsübereignungsvertrages die Zustimmung zum Verkauf und zur Höhe des Kaufpreises eingeholt werden musste. Diese Zustimmung sei eingeholt und erteilt worden. Die Verwertung des LKW sei ausschließlich im Interesse des Josef L***** gelegen. Dieser habe als Geschäftsführer der deutschen GmbH den Kaufvertrag abgeschlossen und keine Stellvertreterhandlung für die beklagte Partei setzen können. Das Erstgericht sprach der Klägerin S 747.535 sA (Kaufpreis und Reparaturkosten) zu; das Mehrbegehren von S 155.476,42 sA wies es ab. Es meinte, trotz der dubiosen Abfassung des Kaufvertrages im Bezug auf die Bezeichnung des Verkäufers (deutsche GmbH) sei der Vertrag zwischen der Klägerin und der beklagten Bank zustande gekommen; dieser sei fahrlässige Verletzung der Interessen der Käuferin vorzuwerfen, weil sie sich nicht über die Rechtslage des Erwerbes von Sicherungseigentum an einem im Eigentum eines österreichischen Unternehmens stehenden LKW erkundigt und sich zu unrecht als Sicherungseigentümer ausgegeben habe. Dadurch sei der Klägerin ein Schaden in Höhe des bezahlten Kaufpreises von S 700.000 und des Reparaturkostenaufwandes in Höhe von S 47.535 zugefügt worden. Nicht kausal hingegen seien der Gewinn der Klägerin aufgrund des Wiederverkaufes des LKW sowie die im Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten aufgelaufenen Vertretungskosten.
Die Klägerin ließ die Abweisung von S 1.000,-- unbekämpft, bekämpfte die Abweisung von S 154.476,42 sA und beantragte die Abänderung des Urteils durch Zuspruch von insgesamt S 902.011,42 sA. Die beklagte Partei focht das Urteil in seinem klagstattgebenden Teil an und beantragte die Abänderung der Entscheidung im Sinn der gänzlichen Klagsabweisung.
Das Berufungsgericht gab nur der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Der Kaufvertrag sei eindeutig nicht zwischen den Streitteilen, sondern zwischen der Klägerin und der deutschen GmbH zustande gekommen (siehe Text des Kaufvertrages); der Verkäufer müsse nicht Eigentümer des Sache sein. Mangels Kaufvertrages zwischen den Streitteilen bestehe kein aus der Vertragsverletzung sich ergebender Schadenersatzanspruch. Auch wenn man zugunsten der Klägerin aus der Zustimmung der Bank zum Verkauf gewisse Schutzwirkungen ableite, habe diese keine Schutzpflichten verletzt, weil sie in ihren Schreiben nicht den Eindruck erweckt habe, ihre Zustimmung zum Verkauf des LKW beinhalte eine vollständige und abschließende Auskunft. Die Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu, weil es sich nur um eine Vertragsauslegung im Einzelfall handle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichtes im (voll) klagsstattgebenden Sinn - offensichtlich irrtümlich auch hinsichtlich der bereits rechtskräftigen abgewiesenen S 1.000,-- - abzuändern; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt in der ihr frei gestellten Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision nicht zuzulassen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist hinsichtlich S 1.000,-- (= EUR 72,67) zurückzuweisen, im Übrigen zulässig und teilweise, nämlich im Sinn
der Wiederherstellung des Ersturteils (Zuspruch von S 747.535,-- sA =
EUR 54.325,49 und Abweisung von S 155.476,42 sA = EUR 11.298,91) -
wenn auch aus anderen als den dort genannten Gründen - berechtigt.
1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin gelegen sein soll, dass das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung die erstgerichtliche Feststellung, dass "kein Zweifel" bestehe, dass die beklagte Partei trotz der "dubiosen" Bezeichnung des Verkäufers in der "Rechnung - Kaufvertrag" die rechtliche Position des Verkäufers inne hatte, ins Gegenteil verkehrt habe und somit ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vorliege, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit aufzugreifen sei, ist zu verneinen: Es liegt kein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vor; es ist nämlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung, wer Partner des Kaufvertrages war. Im Übrigen ist insofern die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zutreffend, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und der deutschen GmbH und nicht zwischen der Klägerin und der beklagten Bank zustande kam.
2. Zwar betreffen die Aufklärungspflichten der Bank in der Regel nur einen Einzelfall, außer es liegt eine grobe Fehlbeurteilung vor. Hier ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu bejahen, einerseits weil die Verneinung von Sorgfaltspflichten der Bank bei der mehrfach fahrlässig erteilten unrichtigen Auskunft, dass sie Sicherungseigentümerin sei, eine grobe Fehlbeurteilung darstellt, und andererseits, weil sich die vorliegende Fallkonstellation jederzeit wiederholen kann.
Die Klägerin hat ihre Forderung gegen die beklagte Bank (die im Vorprozess des Masseverwalters gegen die hier klagende Partei als Nebenintervenient auf Seiten der der nunmehrigen Klägerin beigetreten war) auf alle erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere auf Schadenersatz, Bereicherung und Irrtum gestützt. Darunter fällt auch eine Haftung nach § 1300 ABGB, auf die sich die Klägerin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision auch ausdrücklich stützt.
Es kann im vorliegenden Fall die im gesamten Verfahren nie relevierte und daher auch nicht abschließend zu beurteilende Frage dahin gestellt bleiben, ob auf den geltend gemachten Schadenersatzanspruch österreichisches oder deutsches Recht Anwendung findet (vgl § 48 Abs 1 IPRG), weil die Haftung der beklagten Partei nach beiden Rechtsordnungen zu bejahen ist.
Nach § 1300 ABGB ist ein Sachverständiger auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einer nachteiligen Rat erteilt hat. Außer diesem Fall haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem anderen verursacht hat. § 1300 ABGB bezieht sich auf bloße, dh reine Vermögenschäden, das sind solche, die nicht infolge einer Verletzung eines absoluten Rechtsgutes entstanden sind. Sie tritt auch ein, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen besteht (Reischauer in Rummel ABGB II2 § 1300 Rz 5 mwN). In konkreto ist allerdings überdies davon ausgehen, dass die beklagte Partei in das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der deutschen GmbH, die ihr als Nichteigentümerin den LKW verkaufte, der sich in Wahrheit im Eigentum der österreichischen insolventen GmbH befand, eingebunden war.
Die beklagte Partei hat nach den getroffenen Feststellungen zwar nicht wissentlich einen falschen Rat erteilt (§ 1300 zweiter Fall ABGB); ihr Verhalten ist jedoch nach § 1300 erster Fall ABGB zu beurteilen.
Die ältere Lehre und Rechtsprechung interpretierte "gegen Belohnung" in § 1300 erster Satz ABGB dahingehend, dass diese Bestimmung dort anzuwenden sei, wo ein Verpflichtungsverhältnis bestehe, also auch beim unentgeltlichen Vertrag über Rat bzw Auskunfterteilung; allerdings bejahte die oberstgerichtliche Rechtsprechung die Haftung nur in Fällen mangelnder Selbstlosigkeit (Reischauer aaO Rz 7 mwN). Nach heute herrschender Lehre und Rechtsprechung ist "gegen Belohnung" in § 1300 ABGB dahingehend zu verstehen, dass der Rat nicht selbstlos erfolgte; eine solche Haftung tritt nicht nur bei einer ständigen Geschäftsbeziehung, sondern bereits bei einem einmaligen Rat ein, wenn dieser nicht selbstlos erfolgte (1 Ob 587/90
= JBl 1991, 249 = NZ 1992, 110; 7 Ob 685/90 = ecolex 1991, 314 = RdW
1991, 232; 1 Ob 43/92 = SZ 66/129; 1 Ob 44/94 = SZ 68/60; 2 Ob
187/99k; Reischauer aaO Rz 7; Schwimann Komm ABGB 72 Rz 2 zu § 1300). Welser (Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten; zugleich ein Beitrag zur Bankauskunft, 62, 66 und 67 mwN) führte bereits 1983 aus, dass schon damals nicht mehr fraglich gewesen sei, ob die Bank hafte, sondern nur, ob diese Haftung auf Vertrag (zB culpa in contrahendo) oder auf objektives Recht gestützt werden sollte. Viel spreche - so auch Doralt (ZfgG 1971, 405) - für die Annahme eines objektiv-rechtlichen Pflichtverhältnisses, also einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung, deren Verletzung die vertragliche Verantwortlichkeit auslöse. Die Pflicht der Bank folge zB bei der Auskunftserteilung daraus, dass sie hiedurch ihre Geschäftsverbindung intensiviere (in diesem Sinn auch 10 Ob 512/87 = ÖBA 1988, 615 [Jabornegg]). Da jedoch der Streit hierüber nur theoretischer Natur ist (Welser aaO 62 ff), kann diese Frage dahingestellt bleiben. Auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung gewährt dem Anfragenden Schutz kraft objektiven Rechts. Man habe gesetzliche Sorgfaltspflichten anzunehmen, wie sie nach Ballerstedt (AcP 1951, 507) ganz allgemein im Rahmen geschäftlicher oder geschäftsähnlicher Kontakte bei "Gewährung und Inanspruchnahme von Vertrauen" einsetzen. Entsprechend wird bei den Kreditauskünften der Banken der Vertrag schlechthin als entbehrlich angesehen, da die Bank "wie ein Sachverständiger" im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nehme. Sei der Auskunftssuchende bereits Kunde, so hafte ihm die Bank aus dem (ohne Rücksicht auf den Vertrag bestehenden) Geschäftskontakt. Stelle die Anfrage den erstmaligen Kontakt dar, so entstehe dadurch aufgrund des Gesetzes das Vertrauenverhältnis, das - ähnlich wie in den Fällen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses - eine Sonderbeziehung begründe, deren Verletzung die Haftung auslöse. So hat der BGH (28. 4. 1954, II ZR 279/53 = MDR 1954, 469) ausgesprochen, dass dann, wenn eine Bank durch Auskunft oder besondere Empfehlung nahelege, einem anderen Bankkunden Forderungen zu stunden, um sich diese Vorteile für die Befriedigung eigener Forderungen zu nutze zu machen, ein Schadenersatzanspruch wegen schuldhaft unrichtiger Auskunft möglich sei (näheres siehe zB Palandt, BGB60 § 675 Rn 40 f; § 826 Rn 25 ff, 57 f). Die den Rat/Auskunft nicht selbstlos erteilende Bank haftet auch bei Fahrlässigkeit (Reischauer aaO Rz 10 mwN; Palandt aaO § 675 Rn 40). Sie hat bei all ihren Bankgeschäften die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden (in diesem Sinn Welser aaO 67). Dass dies hier nicht der Fall war, ist evident. Die Klägerin konnte wohl erwarten, dass sich eine deutsche Bank, zu deren täglichen Geschäften der Erwerb von Sicherheiten gehört, zumindest bei ausdrücklicher Nachfrage über die Rechtslage des Erwerbes von Sicherungseigentum in Österreich informiert und nicht gedankenlos falsche Auskünfte erteilt.
Es ist somit zusammenfassend davon auszugehen, dass die beklagte Bank sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht für die jedenfalls fahrlässig erteilte unrichtige Auskunft an die Klägerin haftet, auch wenn sie mit dieser erstmals in Kontakt kam, weil sie den Rat nicht selbstlos, sondern in ihrem ureigenen Interesse an der leichteren Tilgung ihrer Forderung gegenüber der deutschen GmbH erteilte. Bei dieser Haftung ist gerade nicht Voraussetzung, dass eine Vertragsbeziehung besteht; dennoch wird für reine Vermögensschäden gehaftet.
Diese falsche Auskunftserteilung ist für den Schaden der Klägerin kausal: Wäre die Auskunft richtig gewesen, hätte die Klägerin den LKW bzw nach dessen Weiterverkauf das Interesse (vgl § 235 ZPO, § 368 EO) nicht an den Masseverwalter herausgeben müssen, weil sie von der Bank ordnungsgemäß Eigentum am LKW erworben gehabt hätte. Der Klägerin gelingt es nicht, stichhaltiges gegen die Berechnung des Schadens durch das Erstgericht vorzubringen. Ihr gebührt das Vertrauens- und nicht das Erfüllungsinteresse.
Der Schade besteht nämlich darin, dass sie für den Kauf des LKW DM 100.000,-- und für dessen Reparatur S 47.535,--, zusammen somit unbestritten S 747.535,-- (= EUR 54.325,49) aufgewendet hat; Anspruch auf den entgangenen Gewinn aus dem Weiterverkauf hat sie nicht, mag sie auch im Verfahren 2 Cg 47/98t des Landesgerichtes St. Pölten zur Rechnungslegung über den erzielten Erlös aus der Weiterveräußerung verurteilt worden sein. Es hat daher bei dem Gesamtbetrag von S 747.535, wie vom Erstgericht angenommen, zu verbleiben. Der Klägerin gebührt - wie vom Erstgericht richtig erkannt - auch nicht der Ersatz der im Verfahren 2 Cg 47/98t entstandenden Kosten. Dieser Schade kann nicht mehr als kausal angesehen werden; es wäre Sache der Klägerin gewesen, sich über die Rechtslage zu erkundigen, bevor sie sich in den Prozess mit dem Masseverwalter eingelassen hat. Da die beklagte Partei im gesamten Verfahren niemals den Einwand eines Mitverschuldens der Klägerin erhoben hat, bleibt es bei der vollen Haftung der beklagten Partei für die unrichtige Auskunftserteilung im eigenen Interesse.
Es war somit das Ersturteil, wenn auch mit anderer Begründung,
wiederherzustellen.
Zur Kostenentscheidung ist zu bemerken:
Da die Berufungen beider Teile als erfolglos zu beurteilen sind, hat jede Partei Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung; im Hinblick auf die unterschiedlichen Streitwerte hat die beklagte Partei der Klägerin im Berufungsverfahren S 18.993,-- (darin S 3.165,50 USt) zu ersetzen. Im Revisionsverfahren war die Klägerin mit ca 83 % erfolgreich, sodass sie Anspruch auf 66 % des Honorars und 83 % der Pauschalgebühr hat; das ergibt S 40.915,49 (darin S 2.777,15 USt und S 24.252,60 Barauslagen).
Zusammen hat somit die beklagte Partei der Klägerin S 59.908,49 = EUR
4.353,72 (darin S 5.942,65 = EUR 431,87 USt und S 24.252,60 = EUR
1.762,51 Barauslagen) zu ersetzen.
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