Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen verwehrt, wenn das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert hat, und dies vom Revisionswerber nicht in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft wurde (5 Ob 706/81; 6 Ob 726/84; 10 ObS 18/91 = SSV-NF 5/18 uva; zuletzt 9 ObA 341/00p); daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht trotz seiner Auffassung, es liege keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor, vollständigkeitshalber Rechtsausführungen machte (6 Ob 641/84; 10 ObS 206/99p).
Da der Revisionswerber in seiner umfangreichen außerordentlichen Revision mit keinem Wort eine derartige Mangelhaftigkeit geltend machte, ist dieses Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass auf die in der außerordentlichen Revision angeführten, angeblich erheblichen Rechtsfragen noch einzugehen wäre.
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