OGH 8Ob24/21v

OGH8Ob24/21v26.5.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Mähr Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei T***** B*****, vertreten durch Mag. Martin Ulmer, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 1.621.549,37 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2021, GZ 4 R 150/20w‑59, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00024.21V.0526.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

 

Begründung:

[1] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Rechtliche Beurteilung

[2] 1. Soweit sich die Revisionswerberin auch in dritter Instanz auf eine Garantiezusage gemäß § 880a ABGB stützen will, übersieht sie, dass die Beklagte selbst nach dem Klagsvorbringen keine Leistung eines Dritten versprochen hat, sondern zwischen den Streitteilen über die Gewährung eines Kredits verhandelt wurde. Die im Rechtsmittel zitierte Rechtsprechung (2 Ob 505/90), die eine Vermittlungsgarantie zum Gegenstand hatte, ist schon aus diesem Grund nicht einschlägig.

[3] 2. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat. Auslegungsfragen des Einzelfalls können nur dann die Revisionszulässigkeit begründen, wenn unter wesentlicher Verkennung der Rechtslage ein geradezu unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS‑Justiz RS0042555; RS0042936 [T36]; RS0042776).

[4] Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es zwischen den Streitteilen zu keiner über eine noch unverbindliche Absichtserklärung hinausgehenden Vereinbarung über die Gewährung eines bestimmten Kredits zur Anschaffung der streitgegenständlichen Liegenschaft gekommen ist, begegnet auf Grundlage der für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsfeststellungen keinen Bedenken.

[5] 3. Mangels Zustandekommens des intendierten Vertrags sind die Revisionsausführungen zu Wirksamkeit und Folgen von Rechtsgeschäften, die von einem Kreditinstitut unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Großveranlagung geschlossen wurden, für die rechtliche Beurteilung ohne Relevanz.

[6] 4. Ebensowenig kommt es auf die in der Revision aufgeworfene Frage einer Anscheinsvollmacht des nicht alleine zeichnungsberechtigen Nebenintervenienten an.

[7] Ein Dritter ist zudem in seinem Vertrauen auf die alleinige Vertretungsmacht eines kollektiv Zeichnungsberechtigten nur dann geschützt, wenn der äußere Tatbestand der Bevollmächtigung von den Kollektivvertretungsberechtigten gemeinsam gesetzt wurde, weil sonst die Gesamtvertretungsbefugnis durch das Verhalten eines der Kollektivvertretungsbefugten illusorisch gemacht würde (RS0048336). Dies hält auch die von der Klägerin herangezogene Entscheidung 7 Ob 23/20p ausdrücklich fest (vgl Punkt 3.2; vgl ausführlich zum abgestuften System der Ermächtigungen bei Banken zuletzt 8 Ob 86/20k).

[8] Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der festgestellte Sachverhalt keine Grundlage für die Annahme einer Anscheinsvollmacht geboten hat, ist nach den Feststellungen ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

[9] Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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