Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zwar liegt zum Sorgfaltsmaßstab einer Hausbank des Wechselübergebers (der zugleich Wechselaussteller ist) beim Erwerb eines Blankowechsels keine ausdrückliche oberstgerichtliche Judikatur vor, doch lösen die Vorinstanzen die Rechtsfrage im Einklang mit der vorhandenen oberstgerichtlichen Judikatur, sodaß sich eine Annahme der außerordentlichen Revision und sodann eine Bestätigung der Berufungsentscheidung erübrigt.
Von grober Fahrlässigkeit beim Wechselerwerb iSd Art 10 WG kann nur dann gesprochen werden, wenn dem Erwerber auf die Fragwürdigkeit der Wechselverpflichtung hinweisende Umstände in einem solchen Maße erkennbar sind, daß sie jedem Angehörigen des betreffenden Erwerbszweigs aufgefallen wären, vom Erwerber aber trotzdem außer acht gelassen wurden (SZ 52/164; 59/162; QuHGZ 1986 H 2/235, 889). Im Regelfall ist der Erwerber nicht verpflichtet, weitere Erkundigungen einzuziehen (ÖBA 1961, 134; JBl 1982, 541; SZ 59/162; ÖBA 1990, 386 ua). Grobe Fahrlässigkeit beim Erwerb von Blankowechseln liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerber des Blanketts trotz vorhandener Bedenken die Einziehung von Erkundigungen beim Unterzeichner der Blankoerklärung unterläßt (JBl 1963, 97). Auch Kreditunternehmungen brauchen vor der Übernahme eines Wechsels - sofern nicht besondere Umstände, wie Vertrauensunwürdigkeit des Einreichers oder die außergewöhnliche Höhe der Wechselsumme, hiezu Anlaß geben - beim Akzeptanten keine Erkundigungen einziehen, ob die Ausfüllung abredegemäß erfolgte (QuHGZ 1986 H 2/535, 889).
Ob der Wechselerwerber den notwendigen Sorgfaltsmaßstab grob verletzt hat, hängt jeweils von den Gesamtumständen des Einzelfalles ab.
Im vorliegenden Fall kaufte das klagende Kreditunternehmen in den letzten Jahren von der Wechselausstellerin zahlreiche Wechsel an, deren jeweilige Wechselsummen auch im Bereich des gegenständlichen Wechsels lagen, darunter auch zwei andere von der Beklagten akzeptierte Blankowechsel. Obwohl die klagende Bank die Beklagte jeweils vom Wechselerwerb verständigte, reagierte diese hierauf nicht. Unter diesen Umständen hatte die klagende Bank im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Wechselsumme beim Erwerb des dritten von der Beklagten akzeptierten Blankowechsels keine Veranlassung, von dieser Erkundigungen einzuholen, ob die Ausfüllung abredegemäß erfolgte, selbst wenn ihr als Hausbank die prekäre wirtschaftliche Situation der Wechselübergeberin bekannt sein mußte.
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