Normen
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
AußStrG §16 BII2b1
AußStrG §165
8 Ob 241/65 | OGH | 24.08.1965 |
8 Ob 517/86 | OGH | 26.05.1986 |
Vgl; Beisatz: Bei Fehlen jeglichen Anhaltspunktes dafür, daß die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Kriterien, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden konnten, erforscht werden sollte, bildet es keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die Vorinstanzen keinen Anlaß fanden, "das Problem der Auslegung des erblasserischen Testamentes" auf den Rechtsweg zu verweisen, und die Frage nur an Hand der Urkunden selbst lösten. (T1) |
1 Ob 73/02w | OGH | 30.04.2002 |
Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19650824_OGH0002_0080OB00241_6500000_001
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