European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00024.13G.0405.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die von der Revisionswerberin behaupteten Nichtigkeitsgründe wurden vom Berufungsgericht geprüft und verneint. Diese Entscheidung kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden (RIS‑Justiz RS0042981; RS0043405). Der von der Revisionswerberin zitierten, offenbar missverstandenen Belegstelle ( E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 3) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Die Ergebnisse des (unter anderem) zwischen den Streitteilen geführten Besitzstörungsverfahrens haben für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung (vgl RIS‑Justiz RS0041645; RS0041648). Auch die dazu in der Revision zitierten Belegstellen betreffen keine einschlägigen Fragestellungen.
2. Die Frage, inwieweit die Klägerinnen den Anschein erweckt haben, ihr Vater sei in ihrem Namen zum Abschluss eines Mietvertrags mit der Beklagten bevollmächtigt, ist schon deswegen nicht weiter zu erörtern, weil der Vater nach dem für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellten Sachverhalt weder der Beklagten noch ihrem Vertreter irgendwelche konkreten Zusagen gemacht hat. Die Vorinstanzen haben vor diesem Hintergrund vertretbar, ohne einen vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall zu korrigierenden Rechtsirrtum, einen wirksamen Vertragsabschluss verneint.
Insgesamt zeigt die Revision damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
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