OGH 8Ob239/97y

OGH8Ob239/97y11.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH, ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers KR Alois R*****, vertreten durch Dr.Werner Masser, Dr.Ernst Grossmann, Dr.Eduard Klingsbigl, Dr.Robert Lirsch und Mag.Florian Masser, Rechtsanwälte in Wien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 26.Juni 1997, GZ 2 R 143/97f-417, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 171 KO ist, soweit die Konkursordnung nichts anderes anordnet, auf das Verfahren unter anderem die Zivilprozeßordnung anzuwenden. Mangels eigenständiger Regelung in der den Rekurs betreffenden Bestimmung des § 176 KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO (8 Ob 34/90; 8 Ob 1/91; 8 Ob 100/97g). Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig, wie bereits das Rekursgericht zutreffend im angefochtenen Beschluß ausgesprochen hat.

Der Revisionsrekurs, dessen Erhebung an Mutwillen grenzt, ist daher zurückzuweisen.

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