Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Beurteilung, ob die beklagte Partei im eigenen oder fremden Namen aufgetreten ist, handelt es sich um einen Einzelfall, dessen Lösung überdies durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung (JBl 1976, 40; 1985, 105 uva) voll gedeckt ist: Die beklagte Bauträgerin brachte ihr Handeln im fremden Namen deutlich durch den Hinweis in ihrem Auftragschreiben "namens der Liegenschaftseigentümerin" zum Ausdruck. Es wäre Sache der klagenden Baufirma gewesen, nachzufragen (oder nachzusehen), wer Liegenschaftseigentümerin ist und sodann abzuwägen, ob sie mit ihr kontrahieren wolle oder nicht. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Vertreters, jedenfalls und ohne Aufforderung den Geschäftsherrn namentlich zu nennen (5 Ob 506/96).
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