OGH 8Ob2332/96s

OGH8Ob2332/96s27.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H. ***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef N*****, vertreten durch Dr.Peter Kaupa, Rechtsanwalt in Baden, wegen S 100.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 25.September 1996, GZ 16 R 150/96i-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Hat der beklagte Schuldner behauptet und unter Beweis gestellt, daß keine außerhalb der Scheckbegebung gelegene Rechtsbeziehung zum Kläger bestand, die das Entstehen des Scheckanspruches rechtfertigt, darf sich der Scheckgläubiger nicht auf seinen abstrakten Anspruch zurückziehen, sondern muß das Grundgeschäft bezeichnen. Der Schuldner wäre mit der Last des Beweises für das Fehlen aller nur denkmöglichen Verpflichtungsgründe überfordert. Er hat erst dann zu beweisen, daß die Scheckforderung aus dem Grundgeschäft nicht zu Recht besteht, wenn der Gläubiger das Grundgeschäft aufdeckt (5 Ob 630/81). Auch wenn der Scheck bloß zur Deckung noch ungewisser Forderungen begeben wurde, obliegt dem Kläger der Beweis, daß und in welchem Betrag die zu deckende Forderung entstanden ist (SZ 48/115; WBl 1987, 12). Diesen Beweis hat die Klägerin im Verfahren nicht erbracht. Es bedarf daher keiner weiteren Erwägungen zu der Frage, ob die Forderung gemäß § 1271 ABGB als bloß versprochener Wettpreis uneinklagbar ist (vgl JBl 1982, 490; SZ 58/184).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte