Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Hat der beklagte Schuldner behauptet und unter Beweis gestellt, daß keine außerhalb der Scheckbegebung gelegene Rechtsbeziehung zum Kläger bestand, die das Entstehen des Scheckanspruches rechtfertigt, darf sich der Scheckgläubiger nicht auf seinen abstrakten Anspruch zurückziehen, sondern muß das Grundgeschäft bezeichnen. Der Schuldner wäre mit der Last des Beweises für das Fehlen aller nur denkmöglichen Verpflichtungsgründe überfordert. Er hat erst dann zu beweisen, daß die Scheckforderung aus dem Grundgeschäft nicht zu Recht besteht, wenn der Gläubiger das Grundgeschäft aufdeckt (5 Ob 630/81). Auch wenn der Scheck bloß zur Deckung noch ungewisser Forderungen begeben wurde, obliegt dem Kläger der Beweis, daß und in welchem Betrag die zu deckende Forderung entstanden ist (SZ 48/115; WBl 1987, 12). Diesen Beweis hat die Klägerin im Verfahren nicht erbracht. Es bedarf daher keiner weiteren Erwägungen zu der Frage, ob die Forderung gemäß § 1271 ABGB als bloß versprochener Wettpreis uneinklagbar ist (vgl JBl 1982, 490; SZ 58/184).
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