Spruch:
Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 27. 9. 2004 war der Vater zu einer Unterhaltsleistung für den Minderjährigen von monatlich 138 EUR verpflichtet.
Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung ab 1. 4. 2006 auf 183 EUR.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das dagegen erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Vaters legte das Erstgericht dem Rekursgericht vor. Mit dem Hinweis, dass es sich dabei offensichtlich um einen „Irrläufer" handle, verfügte das Rekursgericht die Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) geltenden Rechtslage.
Rechtliche Beurteilung
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben (§ 58 Abs 1 JN). Wird - wie hier - eine Erhöhung bzw Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543).
Gegenstand des Verfahrens war die Erhöhung des monatlichen Unterhaltes für den Minderjährigen von 138 EUR auf 183 EUR (Differenz 45 EUR). Der dreifache Jahresbetrag errechnet sich daher mit 1620
EUR.
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung); ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat der Vater das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht (Zustellung des Beschlusses an die Verfahrenshelferin 29. 1. 2007; Postaufgabe des außerordentlichen Revisionsrekurses 9. 2. 2007). Schließlich führt der „außerordentliche Revisionsrekurs" auch aus, warum das Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig sei. Im Einklang mit der Rechtslage legte das Erstgericht den „außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Rekursgericht vor. Da nach ständiger Rechtsprechung der Oberste Gerichtshof vor einer nachträglichen Zulassung eines derartigen Revisionsrekurses durch die zweite Instanz funktionell unzuständig ist (RIS-Justiz RS0109516 [T3, T4]), entspricht die unmittelbare Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshofs durch das Rekursgericht nicht der Rechtslage. Vielmehr hat es bei der vom Erstgericht ohnedies verfügten Vorlage des Rechtsmittels an das Gericht zweiter Instanz zu verbleiben (§ 69 Abs 3 AußStrG), das sich mit der Zulassungsvorstellung im „außerordentlichen Revisionsrekurs" auseinanderzusetzen haben wird. Demnach ist der Akt dem Rekursgericht zurückzustellen.
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