OGH 8Ob2298/96s

OGH8Ob2298/96s13.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helene A*****, vertreten durch Dr.Gerhard Schütz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Herburg W*****, vertreten durch Dr.Dietmar Rom, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 15.894,42 s.A. und Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7.Februar 1996, GZ 41 R 1200/95i-49, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 33 Abs 2 Satz 2 MRG ist eine reine Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung einen Verfahrensmangel darstellt (RZ 1991/65; 7 Ob 1660/93; 4 Ob 2348/96i). Das Gericht zweiter Instanz hat das Vorliegen dieses bereits in der Berufung gerügten Mangels nach sachlicher Prüfung verneint. In einem derartigen Fall kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (SZ 62/157; RdW 1996, 265 uva.).

Die Beweislast dafür, daß grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Mietzinses nicht vorliege, trifft den Beklagten (WoBl 1990, 166; MietSlg 45.139). Zahlt der Mieter nicht, weil er wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, so hat er auch zu behaupten und zu beweisen, daß er die Schwierigkeiten nicht verschuldet hat (4 Ob 582/95). Dazu enthält aber auch das Vorbringen AS 60 f und AS 204 f keinerlei konkrete Behauptungen.

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