Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 33 Abs 2 Satz 2 MRG ist eine reine Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung einen Verfahrensmangel darstellt (RZ 1991/65; 7 Ob 1660/93; 4 Ob 2348/96i). Das Gericht zweiter Instanz hat das Vorliegen dieses bereits in der Berufung gerügten Mangels nach sachlicher Prüfung verneint. In einem derartigen Fall kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (SZ 62/157; RdW 1996, 265 uva.).
Die Beweislast dafür, daß grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Mietzinses nicht vorliege, trifft den Beklagten (WoBl 1990, 166; MietSlg 45.139). Zahlt der Mieter nicht, weil er wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, so hat er auch zu behaupten und zu beweisen, daß er die Schwierigkeiten nicht verschuldet hat (4 Ob 582/95). Dazu enthält aber auch das Vorbringen AS 60 f und AS 204 f keinerlei konkrete Behauptungen.
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