Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger selbst hat im Verfahren erster Instanz seinen Schadenersatzanspruch dahin eingeschränkt, daß er den von ihm für die strittige Wohnung erlösten Mietzins in Abzug brachte (AS 85 = S 5 des Schriftsatzes vom 1.6.1993).
Auch ein Zinsenschaden, der dadurch verursacht wurde, daß der vorenthaltene Kapitalsbetrag nicht zur Tilgung laufender Kredite verwendet werden konnte, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen positiver Schaden sein (JBl 1993, 394; JBl 1995, 248; SZ 68/189). Positiver Schaden liegt jedoch nur dann vor, wenn eine Erwerbschance vernichtet wurde, die im Zeitpunkt der Schädigung einen gegenwärtigen selbständigen Vermögenswert bildete, der Geschädigte somit eine rechtlich gesicherte Position hatte, den Gewinn zu erzielen (SZ 58/104; JBl 1992, 392; JBl 1995, 248). Davon kann aber hier schon deshalb keine Rede sein, weil der Kläger selbst nicht behauptet, daß im Zeitpunkt der Schadenszufügung durch Abschluß des unbefristeten Mietvertrages Kaufinteressenten überhaupt vorhanden gewesen wären. Daß der Beklagten lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, weshalb sie nur zum Ersatz des positiven Schadens und nicht auch des entgangenen Gewinnes verhalten werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner das im Verfahren ergangene Zwischenurteil betreffenden Entscheidung 8 Ob 652/92 ausgesprochen.
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