OGH 8Ob2263/96v

OGH8Ob2263/96v13.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Andreas H*****, in Pflege und Erziehung der Mutter Christine H*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Linz als besonderem Sachwalter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Josef H*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 5.Juni 1996, GZ 13 R 220/96f-146, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Josef H***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Unterhaltsrückstände können die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern (ÖA 1992, 57; ÖA 1994, 191). Auch Kosten für die Kreditrückzahlung sind bei der Bemessung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen, wenn der Revisionsrekurswerber nicht geltend macht, der Kredit sei zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden (ÖA 1992, 57; 1 Ob 2233/96f; u.v.a.). Derartiges ist aus dem Akt nicht ersichtlich, obwohl dem Revisionsrekurswerber oftmals Gelegenheit gegeben wurde, zu den Belastungen im einzelnen Stellung zu nehmen. Bei einer lange zurückliegenden Kreditaufnahme aus Anlaß der Scheidung hat der Unterhaltspflichtige zu behaupten und zu bescheinigen, daß die Kreditaufnahme unbedingt nötig war und die Rückzahlung nicht früher habe erfolgen können (6 Ob 1655/95). Der Revisionsrekurswerber, dessen Ehe mit der Mutter des unterhaltsfordernden Kindes am 25.4.1990 geschieden wurde, hat bei seiner Vernehmung am 1.7.1992 (ON 66) selbst angegeben, daß die im Scheidungsvergleich übernommenen Kreditverbindlichkeiten bis auf einen Betrag von rund S 21.000,-- rückgezahlt seien, sodaß zwischenzeitig von der gänzlichen Tilgung ausgegangen werden kann. Dies gilt auch für die übrigen dort genannten Verbindlichkeiten, von denen zudem nicht erkennbar ist, daß sie im Sinne einer Abzugsfähigkeit unabdingbar notwendig gewesen wären. Auch das leichtsinnige Eingehen von Verbindlichkeiten durch die ehemaligen Ehegatten oder eines von ihnen kann nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes gehen.

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