OGH 8Ob222/66 (RS0058040)

OGH8Ob222/6630.8.1966

Rechtssatz

Der Rechtssatz, dass der Antragsteller, der die Wertfestsetzung nach der Verwendungsmöglichkeit und nicht nach der tatsächlichen Verwendung der von der Enteignung betroffenen Grundstücke begehrt, nicht gleichzeitig verlangen kann, dass ihm auch der Wertverlust oder die wirtschaftlichen Erschwernisse vergütet werden, die er dadurch erleidet, dass sich die Enteignung auf die Weiterverwendung der Grundstücke in der bisherigen Art nachteilig auswirkt, wird aufrecht erhalten.

Normen

EisbEG §4 A

8 Ob 222/66OGH30.08.1966

Beisatz: Begründung einer Zwangsdienstbarkeit. (T1)<br/>Veröff: EvBl 1967/27 S 43

1 Ob 138/13wOGH27.02.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19660830_OGH0002_0080OB00222_6600000_001

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