OGH 8Ob2212/96v

OGH8Ob2212/96v29.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helga S*****, vertreten durch Dr.Andrea Wukowits, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Ruth D*****, vertreten durch Dkfm.DDr.Gerhard Grone, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 200.000,- infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20.Juni 1996, GZ 1 R 86/96s-36, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger oberstgerichtlicher Recht- sprechung hat jeder Teil die für ihn anspruchsbegründenden Normen zu beweisen.

Die Beklagte hat daher als die den Vertrag wegen listiger Irreführung Anfechtende die Voraussetzungen ihres Anfechtungsrechtes, die Klägerin als deren Gegnerin dessen Verlust durch Verzicht zu beweisen (in diesem Sinn Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 25 aE zu § 871).

Wenn auch der Revisionswerberin zuzugestehen ist, daß die Diktion des Berufungsgerichts etwas unklar ist, liegt die berufungsgerichtliche Entscheidung durchaus im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum Verlust des Anfechtungsrechts und der hiefür geltenden Beweislastregeln: Die Beklagte hat unmittelbar nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses, in dem angeordnet wurde, im fortgesetzten Verfahren zu klären, ob sie den Kaufvertrag durch Rücktritt aufgelöst habe oder ob sie eine Preisminderung begehre, das Unternehmen verkauft und keine Gründe vorgebracht, die sie zur Veräußerung genötigt hätten; sie meinte lediglich, sie habe sich des "ungeliebten und belastenden Kaufobjekts entledigen wollen". Diese Umstände hat das Berufungsgericht durchaus nicht unzutreffend als schlüssigen Verzicht auf die Vertragsaufhebung gewertet.

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